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Schuldrecht - Besonderer Teil

Der Besondere Teil des Schuldrechts lässt sich in den §§ 433 bis 853 BGB finden. Er ist weiter in vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse zu unterteilen. Die nachfolgenden Artikel geben dem Leser einen ersten Einblick in das besondere Schuldrecht des BGB.

Der Leser soll ein grundlegendes Verständnis dafür erlangen, wie man ein gesetzliches von einem vertraglichen Schuldverhältnis unterscheidet und wo im BGB jeweilige Regelungen getroffen werden. Zudem werden einzelne Schuldverhältnisse kurz erläutert.
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