🏠 » Zivilrecht » Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Schuldrecht (besonderer Teil) » Schenkung

Die Schenkung

Die §§ 516 ff. BGB regeln den Schenkungsvertrag. Der Schenkungsvertrag gehört neben der Leihe (§§ 598 ff. BGB), dem Auftrag (§§ 662 ff. BGB) und der Verwahrung nach § 690 BGB zu den unentgeltlichen Verträgen im BGB.

Es handelt sich um einen einseitig verpflichtenden Vertrag, der auf eine unentgeltliche Zuwendung gerichtet ist (§ 516 Absatz 1 BGB). Eine Zuwendung ist dabei die Hingabe eines Vermögensbestandteils von einem Schenker an einen Empfänger (Beschenkten).

Wird der Gegenstand dem Beschenkten ohne ein vorangegangenes Schenkungsversprechen sofort übertragen, spricht man von einer Handschenkung.

Ein Schenkungsversprechen ist gemäß § 518 Absatz 1 BGB formbedürftig. Es ist zwingend eine notarielle Beurkundung nach § 128 BGB notwendig. Allerdings ist nur die Erklärung des Schenkers formbedürftig. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der zugrundeliegende Vertrag ebenfalls Formvorschriften aufweist, wie zum Beispiel § 311 b oder § 2033 BGB. In diesen Fällen muss auch die Annahmeerklärung notariell beurkundet werden.

Gemäß § 518 Absatz 2 BGB wird der Formmangel durch Vollzug der Schenkung geheilt.

Abgrenzung zur Leihe

Die Schenkung ist von der Leihe nach § 598 BGB abzugrenzen. Nach § 598 BGB wird durch den Leihvertrag der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.

Der Leihvertrag führt nicht zu einer Entreicherung auf Seiten des Zuwendenden und auch nicht zu einer Bereicherung beim Empfänger. Dies liegt daran, dass der Leihgegenstand an den Entleiher zurückgegeben wird.

Schenkungsvertrag an Minderjährige

Ein Minderjähriger, der Beschenkter ist, kann wirksam einen Schenkungsvertrag abschließen, wenn der Vertrag für ihn lediglich rechtlich vorteilhaft ist (§ 107 BGB). Probleme kommen in der Praxis dann auf, wenn der Minderjährige ein Grundstück geschenkt bekommen soll, welches mit Rechten (z.B. Hypothek) belastet ist.

In der Rechtsprechung wird in derartig gelagerten Fällen der Nachteil mit der Begründung verneint, dass sich die Belastung aus dem Eigentum und nicht aus der Schenkung ergebe. Die Belastung des Grundstücks führe lediglich zu einer Wertminderung des geschenkten Grundstücks.
Schenkung - Definition mit Beispiel | Schuldrecht - Besonderer Teil

Weiterführende Artikel

Bitte bewerten (1 - 5):

Der Artikel Schenkung
befindet sich in der Kategorie:
Schuldrecht (besonderer Teil)