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Bereicherungsrecht

Der Schutzzweck der §§ 812-822 BGB (= Bereicherungsrecht) dient dem Ausgleich ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen.

Dies geschieht dadurch, dass das Bereicherungsrecht dem Bereicherungsgläubiger gegen den Bereicherungsschuldner einen gesetzlichen Anspruch auf Rückgewähr der unrechtmäßigen Bereicherung zur Verfügung stellt. Diesen Aspekt bezeichnet man auch als Restitutionsfunktion.

Anders als im Schadensersatzrecht geht es im Bereicherungsrecht nicht darum, einen Schaden auszugleichen, sondern eine ungerechtfertigte Vermögensmehrung soll wieder rückgängig gemacht werden.

Die §§ 818 bis 820 BGB bestimmen die Art und den Umfang des Bereicherungsanspruchs.

Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt (§ 812 Absatz 1 BGB).

In § 812 Absatz 1 Satz 1 BGB finden sich zwei Konstellationen der ungerechtfertigten Bereicherung:

  1. Leistungskondiktion und
  2. Nichtleistungskondiktion.

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Leistungskondiktion

Die Leistungskondiktion will eine fehlgeschlagene Leistung wieder rückgängig machen.

Das Prüfungsschema für die Leistungskondiktion besteht aus den folgenden drei Punkten:

1. Etwas erlangt

Jeder Vermögensvorteil kann als etwas Erlangtes sein. Auch eine Befreiung von einer Verbindlichkeit zählt du einem Vermögensvorteil.

2. Durch Leistung

Eine Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.

3. Ohne Rechtsgrund

Ein Rechtsgrund kann zum Beispiel in einem vertraglichen Schuldverhältnis liegen. Sobald dieser wegfällt, ist der dritte Prüfungspunkt der Leistungskondiktion erfüllt.

Schließlich darf kein Ausschluss nach § 814 oder § 817 Satz 2 BGB (Verstoß gegen Gesetz oder die guten Sitten) vorliegen.

Gemäß § 814 BGB kann das Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmender Rücksicht entsprach.
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Es gibt folgende Arten von Leistungskondiktionen:

  • 812 I Satz 1, Alt. 1 (Rechtsgrund fehlt von Anfang an)
  • 812 I Satz 2, Alt. 1 (Rechtsgrund entfällt erst später)
  • 812 I Satz 2, Alt. 2 (Bezweckte Erfolg tritt nicht ein)
  • 817 Satz 1 BGB (Annahme verstößt gegen ein Gesetz oder die guten Sitten)

Nichtleistungskondiktion

Alle Fälle, die nicht auf einer Leistung beruhen, werden von der Nichtleistungskondiktion erfasst.

Die Nichtleistungskondiktion ist aus dem obigen Grund subsidiär zur Leistungskondiktion (= Subsidiarität). Das Prüfungsschema der Nichtleistungskondiktion unterscheidet sich nur in dem zweiten Punkt: denn es wurde nichts durch Leistung, sondern in sonstiger Weise erlangt. Eine Bereicherung in sonstiger Weise liegt zum Beispiel bei dem Verbrauch einer Sache vor.
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