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Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche

Das Gesetz gewährt in bestimmten Fällen den Schutz, einen drohenden Schaden vorzubeugen. Dazu gehören der Schutz für das Eigentum nach § 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB, der Schutz des Besitzes gemäß § 862 Absatz 1 Satz 2 BGB und der Schutz des Namens aus § 12 Satz 2 BGB.

Sobald eine Beeinträchtigung in eines dieser Rechte anzunehmen ist, darf der Rechtsinhaber eine Unterlassungsklage erheben.

Der § 1004 I 1 BGB gibt einen Anspruch auf Beseitigung einer bestehenden Beeinträchtigung.

Hingegen gewährt der § 1004 I 2 BGB einen Anspruch auf Unterlassung einer drohenden Beeinträchtigung.
Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche | Schuldrecht - Besonderer Teil

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