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Werkvertrag

Der Werkvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der eine Vertragsteil (Werkunternehmer) zur Herstellung eines bestimmten Werks verpflichtet.

Gesetzlich geregelt ist der Werkvertrag in den §§ 631 ff. BGB. Dies Werk dient der Abgrenzung zum Dienstvertrag aus § 611 BGB. Der Dienstvertrag beinhaltet keine Herstellung eines Werks (= Erfolg), sondern die Verrichtung einer Tätigkeit.

Im Werkvertragsrecht finden sich viele gewährleistungsrechtliche Vorschriften aus dem Kaufvertrag wieder.

Unterschied zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag

Werkvertrag und Dienstvertrag - Abgrenzung | Schuldrecht - Besonderer Teil

Die Pflichten des Werkunternehmers ergeben sich aus § 631 Absatz 1 BGB. Danach ist der Unternehmer verpflichtet das versprochene Werk herzustellen. Leistungsgegenstand kann jeder Erfolg sein.

Den Werkunternehmer treffen neben den Hauptleistungspflichten auch Nebenleistungspflichten. Zu den Nebenleistungspflichten zählen zum Beispiel eine Beratung oder die Prüfung und Überwachung. Zudem kommen Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Absatz 2 BGB auf den Unternehmer zu.

Die Hauptpflicht des Bestellers liegt in der Zahlung des Werklohnes nach § 631 BGB. Im § 632 BGB geht es um die Vergütung des Werkes. Gemäß § 647 BGB steht dem Werkunternehmer ein Werkunternehmerpfandrecht zu. Dieses sichert dem Unternehmer die Ansprüche, die gegen den Besteller bestehen.

Der Anspruch auf Zahlung der Vergütung entsteht grundsätzlich bereits mit dem Abschluss des Werkvertrages aber der Anspruch ist erst fällig und durchsetzbar, wenn der Besteller das Werk nach § 641 Absatz 1 BGB abgenommen hat.

Mangel des Werkes

Ein Sachmangel ist gegeben, wenn dem Werk Beschaffenheitsmerkmale fehlen, die nach dem Inhalt des Vertrages vorhanden sein sollten, oder bei Fehlen einer Beschaffenheitsvereinbarung, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet (siehe: § 633 Absatz 2 BGB).

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