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Darlehensvertrag

Der Darlehensvertrag ist in den §§ 488 bis 490 BGB fixiert.  Gemäß § 488 BGB wird durch den Darlehensvertrag der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

In den §§ 491 bis 505 BGB finden sich Sondervorschriften für Verbraucherdarlehensverträge. Diese Bestimmungen finden jedoch nur Anwendung, wenn es sich um einen entgeltlichen Darlehensvertrag handelt, an dem ein Unternehmer nach § 14 BGB und ein Verbraucher nach § 13 BGB beteiligt sind.

Das Sachdarlehen wird in den §§ 607 bis 609 BGB geregelt. Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.
Was ist ein Darlehensvertrag? | Schuldrecht - Besonderer Teil

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