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Was ist ein Mietvertrag? Definition mit Beispiel!

Der Mietvertrag ist in den §§ 535 ff. BGB normiert. Die §§ 535 ff. BGB umfassen die entgeltliche Gebrauchsüberlassung aller Sachen (sowohl beweglich und unbeweglich).

In den §§ 535 bis 548 BGB sind die allgemeinen Regeln für Mietverträge geregelt. Spezielle Vorschriften für Mietverhältnisse über Wohnraum finden sich in den §§ 549 ff. BGB.

Eine Abgrenzung zu anderen Gebrauchsüberlassungsverträgen (z.B. Pachtvertrag) ist zwingend notwendig. Der Mietvertrag beinhaltet die entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Sachen auf Zeit gegen Zahlung von Miete. Hingegen ist der Vertragsgegenstand bei einem Pachtvertrag die entgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch und der qualifizierte Nutzung.

Mietverträge können formfrei geschlossen werden. Hingegen bedürfen Mietverträge über Wohnräume, sonstige Räume oder über ein Grundstück der Schriftform nach § 126 BGB.

Pflichten in einem Mietvertrag

Die Hauptpflicht des Vermieters besteht in der Gebrauchsüberlassung der Mietsache an den Mieter (§ 535 Absatz 1 Satz 1 BGB). Dabei muss sich die Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch eignen. Die Instandhaltungspflichten des Vermieters sind abdingbar. Häufig wird die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf dem Mieter übertragen.

Die Hauptpflicht des Mieters ist in § 535 Absatz 2 BGB geregelt. Danach hat der Mieter primär die Pflicht zur Mietzahlung.

Nach § 566 Absatz 1 BGB tritt der neue Eigentümer in die Rolle des alten Eigentümers in den Mietvertrag mit dem Mieter. Dieses Konstrukt wird als „Kauf bricht nicht Miete“ bezeichnet.

Vermieterpfandrecht

Gemäß §§ 562, 578, 549 BGB erwirbt der Vermieter für Forderungen aus dem Mietverhältnis kraft Gesetzes ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen, die im Eigentum des Mieters stehen. Eingebracht sind Sachen, die während der Mietzeit durch den Mieter nicht nur vorrübergehend in die gemieteten Räume hineingeschafft wurden. Zudem muss es sich um pfändbare Sachen nach § 811 ZPO handeln.
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