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Was ist ein Kaufvertrag? Definition mit Beispiel!

Die gesetzlichen Regelungen über den Kaufvertrag finden sich in den §§ 433 ff. BGB. Der Kaufvertrag ist ein gegenseitig verpflichtender Vertrag.

Typischerweise stehen sich in einem Kaufvertrag zwei Parteien gegenüber, der Verkäufer und der Käufer.

Gegenstand eines Kaufvertrages

Der Verkäufer verpflichtet sich zur Übergabe und Übereignung einer Sache (§ 433 Absatz 1 BGB) oder eines Rechts (§ 453 Absatz 1 Var. 1 BGB) und der Käufer verpflichtet sich im Gegenzug zur Zahlung des Kaufpreises (§ 433 Absatz 2 BGB).

Demnach können Sachen nach § 90 BGB Gegenstand eines Kaufvertrages sein. Dabei umfasst der Begriff der Sachen sowohl die unbeweglichen als auch die beweglichen.

Gemäß § 454 Absatz 1 BGB können auch Rechte verkauft werden. Allerdings kann auch die Gesamtheit von Sachen und Rechten veräußert werden. Dies bezeichnet man dann als Unternehmenskauf.

Die Pflichten des Verkäufers liegen in der mangelfreien Übergabe und Übereignung der Kaufsache. Hingegen ist der Käufer dazu verpflichtet den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Eine Nebenpflicht für den Käufer besteht darin, die gekaufte Sache auch abzunehmen.

Zustandekommen eines Kaufvertrages

Ein Kaufvertrag kommt nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils des BGB durch Angebot und Annahme nach §§ 145 ff. BGB zustande. Dabei müssen sich die Vertragsparteien mindestens über den Kaufgegenstand und den Kaufpreis geeinigt haben (essentialia negotii).

Eine Besonderheit liegt bei den Internet-Auktionen vor. Bei ihnen besteht das Angebot regelmäßig in der Freischaltung des Angebots auf der Angebotsseite. Der Kaufvertrag kommt dann durch das Höchstgebot wirksam zustande. Davon zu unterscheiden sind die sogenannten Versteigerungen gemäß § 156 BGB. Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande.

Für einen Kaufvertrag existiert im Allgemeinen kein Formerfordernis. Er kann in jeder Form geschlossen werden. Eine Ausnahme gilt für die Kaufverträge von Grundstücken. Gemäß § 311 b Absatz 1 Satz 1 BGB bedarf ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung.

Rechte des Käufers

Der Käufer hat bei Vorliegen von Leistungsstörungen die im § 437 Nr. 1 bis 3 BGB genannten Rechte. Im § 437 BGB werden die folgenden Rechte aufgezählt: Nacherfüllung, Rücktritt, Minderungsrecht, Schadensersatzanspruch und der Aufwendungsersatzanspruch.

Für all diese Rechte bedarf es eines Mangels gemäß § 434 BGB. Zudem dürfen keine Ausschlussgründe (z.B. nach § 442 BGB) vorliegen. Ein Mangel liegt immer dann vor, wenn der Ist-Zustand der Sache von der Soll-Beschaffenheit der Sache abweicht (§ 434 Absatz 1 Satz 1 BGB).

Nach § 446 BGB geht mit der Übergabe der verkauften Sache die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.

Verbrauchsgüterkauf

Eine besondere Art des Kaufvertrages stellt der Verbrauchsgüterkauf nach §§ 474 ff. BGB dar. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt immer dann vor, wenn ein Verbraucher (§ 13 BGB) von einem Unternehmer (§ 14 BGB) eine bewegliche Sache kauft. Für den Verbrauchsgüterkauf gelten besondere Vorschriften. So gibt es in § 477 BGB eine Beweislastumkehr für den Gefahrübergang.

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Diese Norm trifft eine abweichende Regelung zu § 446 BGB.
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