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Deliktsrecht

Das Deliktsrecht gehört zu den gesetzlichen Schuldverhältnissen. Es stellt die Verwirklichung einer unerlaubten Handlung dar, die zu einer Schadensersatzpflicht führt. Man kann bei dem Deliktsrecht grob zwischen der Verschuldenshaftung und der Gefährdungshaftung unterscheiden.
Was ist Deliktsrecht? | Schuldrecht - Besonderer Teil

Verschuldenshaftung

Der Grundtatbestand ist in § 823 BGB geregelt. In § 823 Absatz 1 BGB ist die Verletzung von Rechtsgütern und absoluten Rechten gesetzlich normiert. Die Verletzung eines Schutzgesetzes ist im § 823 Absatz 2 BGB zu finden.

Einen weiteren Grundtatbestand stellt der § 826 BGB dar, der die sittenwidrige vorsätzliche Schädigung beinhaltet.

Zu den Sondertatbeständen zählen die § 831 BGB (Haftung für den Verrichtungsgehilfen), § 832 BGB (Haftung es Aufsichtspflichtigen), § 833 Satz 2 BGB (Haftung des Tierhalters bei Nutztieren), § 839 BGB (Beamtenhaftung) und § 824 BGB (Kreditgefährdung).

Prüfungsschema des Grundtatbestandes: § 823 Absatz 1 BGB

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Daraus lassen sich die Voraussetzungen für die Prüfung des § 823 Absatz 1 BGB entnehmen.

  1. Rechtsgutsverletzung
  2. Verletzungshandlung
  3. Haftungsbegründende Kausalität
  4. Rechtswidrigkeit
  5. Verschulden
  6. Schaden
  7. Haftungsausfüllende Kausalität

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Gefährdungshaftung

Die Gefährdungshaftung beruht auf der Schaffung einer erlaubten Gefahrenquelle, aus der ein Nutzen gezogen wird. Sie benötigt kein Verschulden. Bei der Gefährdungshaftung existiert keine Generalklausel (= Grundtatbestand). Das BGB bestimmt in Spezialgesetzen abschließend die Gefährdungstatbestände. Zu den bekanntesten Tatbeständen der Gefährdungshaftung gehören:

  • Tierhalterhaftung für ein Luxustier (§ 833 Satz 1 BGB),
  • Haftung des Fahrzeughalters (§ 7 StVG),
  • Haftung des Halters eines Luftfahrzeugs (§ 33 LuftVG),
  • Haftung für fehlerhafte Produkte (§ 1 ProdHaftG).

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