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Anwartschaftsrecht

Von einem Anwartschaftsrecht spricht man, wenn bei einem mehraktigen Entstehungstatbestand bereits so viele Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, dass der Erwerber eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat. Diese sichere Rechtsposition kann der Veräußerer auch nicht mehr durch eine einseitige Erklärung zu Fall bringen.

Aus diesem Grund bezeichnet man das Anwartschaftsrecht auch als ein wesensgleiches Minus zum Eigentum. Bei dem Anwartschaftsrecht handelt es sich um eine Art Vorstufe zum Vollrecht (BGHZ 35, 85, 89).

Im Zusammenhang mit dem Anwartschaftsrecht spielt auch der Begriff des Eigentumsvorbehalts eine wichtige Rolle. Der einfache Eigentumsvorbehalt bedeutet, dass der Vorbehaltsverkäufer im Zweifel nur eine bedingte Übereignung (§ 449 I BGB) schuldet. Sachenrechtlich erfolgt der Eigentumsübergang aufschiebend bedingt (§ 929 S. 1 BGB i.V.m. § 158 I BGB). Damit ist gemeint, dass der Erwerber erst mit dem Eintritt der Bedingung (z.B. vollständige Kaufpreiszahlung) das Eigentum erwirbt. Dem Vorbehaltskäufer steht bis zum Bedingungseintritt (vollständige Kaufpreiszahlung) ein Anwartschaftsrecht zu.

Entstehung eines Anwartschaftsrechts

Ein Anwartschaftsrecht entsteht durch die Übereignung unter Eigentumsvorbehalt nach §§ 929 S. 1, 158 I BGB.

Bei einem Kauf unter Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB schließen die Vertragsparteien einen Kaufvertrag über eine bewegliche Sache bei dem sich der Verkäufer dazu verpflichtet, die Kaufsache an den Käufer zu übergeben aber ihm nur aufschiebend bedingtes Eigentum an der Sache zu verschaffen. Die Vertragsparteien machen die Wirksamkeit der Einigung hinsichtlich des Eigentumsüberganges nach § 929 S. 1 BGB von dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung gemäß § 158 I BGB abhängig.  Damit dient das Anwartschaftsrecht als eine Art Sicherungsmittel für den Verkäufer.

Arten des Eigentumsvorbehalts

Den Grundfall des Eigentumsvorbehaltes stellt der einfache Eigentumsvorbehalt dar. Dabei wird vereinbart, dass das Eigentum mit der vollständigen Kaufpreiszahlung an den Käufer übergehen soll.

Sobald zusätzliche Vereinbarungen getroffen werden, spricht man von dem erweiterten Eigentumsvorbehalt.

Eine Unterform stellt der verlängerte Eigentumsvorbehalt dar, der besonders klausur- und examensrelevant ist. Er sichert gegen die Gefahren aus der Weiterveräußerung ab.

Sonderformen sind der Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel oder der vertragswidrige Eigentumsvorbehalt.
Anwartschaftsrecht Definition & Erklärung | Rechtslexikon

Voraussetzungen eines Anwartschaftsrechts

  1. Bedingte Einigung über den Vollrechtserwerb gemäß §§ 929 S. 1, 158 I BGB.
  2. Übertragung des Besitzes, ohne dass das Eigentum vor Bedingungseintritt übergeht (= Übergabe).
  3. Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe der Sache.
  4. Berechtigung über eine Sache zu verfügen.

Anwartschaftsrecht Definition & Erklärung | Rechtslexikon

Anwartschaftsrecht - Definition & Erklärung - Zusammenfassung

Im Kontext mit dem Anwartschaftsrecht sind folgende Punkte wichtig zu merken:

  • Wichtige Normen: §§ 929 S. 1, 158 I, 449 BGB
  • Anwartschaftsrecht gewährt dem Erwerber eine gesicherte Rechtsposition
  • Anwartschaftsrecht kommt bei mehraktigem Entstehungstatbestand zum Tragen
  • Anwartschaftsrecht stellt eine Vorstufe zu einem Vollrecht dar
  • Wichtige Arten des Eigentumsvorbehalts: einfacher, verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt

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