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Erfolgsqualifikation

Die Erfolgsqualifikationen stellen eine Sondergruppe der Erfolgsdelikte (Gegensatz: Tätigkeitsdelikte) dar. Das Gesetz sieht für Erfolgsqualifikationen eine Strafschärfung vor, wenn ein Grunddelikt verwirklicht und zusätzlich eine „besondere Folge der Tat“ zumindest fahrlässig (§ 18 StGB) herbeigeführt wurde.

Erfolgsqualifikationen sind in der Regel gemäß § 11 Abs. 2 StGB als Vorsatzdelikte einzuordnen. Aus diesem Grund werden sie auch als Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen bezeichnet.

Das Grunddelikt ist zumeist ein Vorsatzdelikt und die schwere Folge kann bereits fahrlässig herbeigeführt werden. Der § 18 StGB spricht von „wenigstens“ hinsichtlich der Herbeiführung der schweren Folge. Dies bedeutet, dass der Vorsatz ebenso gemeint ist.

Wichtige Grundentscheidungen zu Erfolgsqualifikationen sind der „Hochsitz-Fall“ (BGHSt 31, 96), der „Rötzel-Fall“ (BGH NJW 1971, 152), der „Hochhaus-Fall“ (BGH NStZ 1992, 335) und der „Pistolenschlag-Fall“ (BGHSt 14, 110).

Systematik einer Erfolgsqualifikation

Eine Erfolgsqualifikation setzt sich aus einem vorsätzlichen Delikt (Grunddelikt) und einem fahrlässigen Delikt (meistens: Todesfolge = besondere Folge der Tat) zusammen. Wichtige Beispiele für Erfolgsqualifikationen sind: § 226 StGB (Schwere Körperverletzung), § 227 StGB (Körperverletzung mit Todesfolge), § 239a Abs. 3 StGB (Erpresserischer Menschenraub mit Todesfolge), § 251 StGB (Raub mit Todesfolge) und § 306c StGB (Brandstiftung mit Todesfolge).

Der hohe Strafrahmen lässt sich nur dadurch begründen, dass zwischen Grunddelikt und schwerer Folge ein zusätzliches Zurechnungskriterium (sog. Unmittelbarkeitszusammenhang) vorliegen muss.

Prüfungsschema einer Erfolgsqualifikation

  1. Tatbestand
    1. Verwirklichung des Grunddelikts
    2. Eintritt der schweren Folge
    3. Unmittelbarkeitszusammenhang
    4. Fahrlässigkeit/Vorsatz bezüglich der schweren Folge (§ 18 StGB)
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld

Unmittelbarkeitszusammenhang

Der Unmittelbarkeitszusammenhang ist eine Verknüpfung zwischen der vom Grunddelikt ausgehenden Gefahr mit dem eintretenden besonderen Taterfolg. Er stellt somit ein zusätzliches objektives Zurechnungskriterium dar. Den Unmittelbarkeitszusammenhang bestimmt man zweistufig.

Zunächst stellt man die tatbestandsspezifische Gefahr fest (1.Schritt). Darauf erfolgt die Feststellung der Unmittelbarkeit (2. Schritt).

Teile der Literatur stellen bei der Bestimmung der Gefahr (1. Schritt) auf den Handlungserfolg ab. Dies bedeutet, dass die besondere Folge durch die Art und Schwere des Handlungserfolges verursacht worden ist. Diese Theorie nennt man auch Letalitätstheorie (= Körperverletzungserfolg).

Die Gegenauffassung sieht in der Handlung des Täters, die zu dem Handlungserfolg geführt hat als wesentlich an. Diese Theorie bezeichnet man auch als Handlungstheorie (= Körperverletzungshandlung).

Die Unmittelbarkeit (2. Schritt) stellt man fest, wenn zwischen der Gefahr und der schweren Folge keine bedeutenden Zwischenschritte mehr vorliegen. Problematische Fälle können sich bei dem Dazwischentreten Dritter oder dem Verhalten des Opfers ergeben.

Der Rötzel-Fall und der Hochhaus-Fall

Der Rötzel-Fall (BGH NJW 1971, 152) stellt einen Klassiker im Strafrecht dar. Er behandelt die Problematik der Erfolgsqualifikation und dabei insbesondere die Bestimmung des Unmittelbarkeitszusammenhangs, wenn das eigenverantwortliche Verhalten des Opfers eine Rolle spielt.

Zum Sachverhalt: Rötzel griff im Obergeschoss des mütterlichen Elternhauses die Hausgehilfin Resi an. Er brachte ihr durch heftige Faustschläge eine Oberarmwunde sowie einen Nasenbeinbruch bei. Resi versuchte den fortdauernden Angriffen zu entkommen. Dazu unternahm sie den Versuch, durch das Fenster ihres Zimmers auf den Balkon zu flüchten. Dabei stürzte sie ab und verletzte sich tödlich.

[sam id="13" codes="true"]Der BGH verneinte im obigen Fall den Unmittelbarkeitszusammenhang. Der Tod der Hausgehilfin wurde auf den Sturz vom Balkon zurückgeführt. Den Sturz löste die Hausgehilfin wiederum durch eigenverantwortliches Verhalten herbei. Der BGH sah den Eintritt der Todesfolge nicht als Verwirklichung einer tatbestandsspezifischen Gefahr (= Faustschläge) an.

Anders hat der BGH in dem sogenannten „Hochhaus-Fall“ (BGH NStZ 1992, 335) entschieden. A und B misshandelten den C in einer Wohnung im 10. Stock eines Hochhauses. Sie schlugen den C mehrmals mit einem Besenstil auf den Kopf. Dadurch war C sichtlich benommen und litt unter Bewusstseinsstörungen. Als der C sich zu einem von A geöffnetem Fenster begab und A sich mit B über weitere Misshandlungen unterhielt, ließ C sich unter dem Eindruck der ausweglosen Situation und seiner Benommenheit aus dem Fenster fallen. Sein Sturz endete tödlich.

Allein die Verletzungen in der Wohnung führten nicht zum Todeseintritt. Erst der Sturz, also das eigenverantwortliche Verhalten des Opfers (hier des C), führte zum Tod.

Der BGH hatte jedoch entschieden, dass –anders als im Rötzel-Fall- der C aufgrund der Schläge am Kopf Bewusstseinsstörungen erlitt. Diese beeinträchtigten sein Denkvermögen, was wiederum Einfluss auf sein Handeln (Sturz aus dem Fenster) hatte. Aus diesem Grund bejahte der BGH in diesem Fall den Unmittelbarkeitszusammenhang.

Erfolgsqualifikation Definition & Erklärung | Rechtslexikon

Erfolgsqualifikation - Definition & Erklärung - Zusammenfassung

Im Zusammenhang mit einer Erfolgsqualifikation sind folgende Punkte festzuhalten:

  • Erfolgsqualifikationen bestehen immer aus einem Grunddelikt und einer schweren Folge
  • die schwere Folge muss zumindest fahrlässig herbeigeführt werden (§ 18 StGB)
  • zwischen dem Grunddelikt und der schweren Folge muss ein Unmittelbarkeitszusammenhang gegeben sein

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