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Hausfriedensbruch

Der Hausfriedensbruch ist in dem § 123 StGB normiert. Er enthält eine Vielzahl von Tatobjekten, die unterschiedliche Schutzrichtungen aufweisen. In § 124 StGB ist die Qualifikation zum Hausfriedensbruch mit dem schweren Hausfriedensbruch geregelt.

Systematisch ist der Hausfriedensbruch im 7. Abschnitt des StGB (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung) zu finden.

In Absatz 2 des § 124 StGB ist normiert, dass der Hausfriedensbruch nur auf Antrag verfolgt wird. Bei dem Hausfriedensbruch handelt es sich um ein Privatklagedelikt nach  374 Absatz 1 StPO.

Tatbestandsvoraussetzungen des Hausfriedensbruchs

In dem § 123 Absatz 1 StGB steht, wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

1. Tatobjekte

Somit enthält der § 123 Absatz 1 StGB vier Tatobjekte: die Wohnung, die Geschäftsräume, abgeschlossene Räume, die zu dem öffentlichen Dienst/Verkehr gehören und befriedetes Besitztum.

Eine Wohnung dient einer Person oder einer Mehrheit von Personen zum Aufenthalt (RGSt 12, 123). Es werden auch Hotelzimmer, Wohnwagen oder Campingzelte von dem Begriff der Wohnung umfasst.

Geschäftsräume sind abgeschlossene Räume, die zum Betreiben gewerblicher, wissenschaftlicher oder ähnlicher Geschäfte verwendet werden (RGSt 32, 371).

Zu den abgeschlossenen Räumen, die zum öffentlichen Dienst gehören, zählen zum Beispiel Schulen, Gerichte oder Rathäuser. Zum öffentlichen Verkehr bestimmt sind unter anderem Straßenbahnen oder Omnibusse.

Befriedetes Besitztum ist durch Schutzwehren gegen das Betreten durch andere gesichert. Beispiele sind Mauern, Zäune oder Hecken.
Hausfriedensbruch Definition & Erklärung | Rechtslexikon

2. Tathandlung

Der § 123 StGB beinhaltet insgesamt zwei Tathandlungen. Zum einen das Eindringen und zum anderen das Verweilen trotz Aufforderung des Berechtigten zum Entfernen.

Von einem Eindringen spricht man, wenn das Betreten gegen den Willen des Berechtigten erfolgt.

3. Subjektiver Tatbestand

Grundsätzlich setzt der Hausfriedensbruch Vorsatz voraus. Dabei genügt der dolus eventualis.

4. Konkurrenzen

Die Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB steht zum Hausfriedensbruch in Tateinheit. Werden während eines Hausfriedensbruchs weitere Straftaten begangen, dann wird Tatmehrheit angenommen.

Diebstahlsdelikte stehen zu dem Hausfriedensbruch in Tatmehrheit.

Hausfriedensbruch - Definition & Erklärung - Zusammenfassung

Im Zusammenhang mit dem Hausfriedensbruch ist wichtig zu merken:

  • 123 StGB: Hausfriedensbruch (Privatklagedelikt)
  • 124 StGB: schwerer Hausfriedensbruch (Qualifikation)
  • Strafantrag notwendig (§ 123 Absatz 2 StGB)
  • Tatobjekte: Wohnung, Geschäftsräume, abgeschlossene Räume des öffentlichen Dienstes/Verkehrs und befriedetes Besitztum
  • Tathandlungen: Eindringen und Verweilen trotz Aufforderung

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