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Strafantrag

Ein Strafantrag ist das Verlangen, dass eine bestimmte Straftat strafrechtlich verfolgt wird. Der Strafantrag ist in den §§ 77 bis 77e des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Zudem regelt der § 158 der Strafprozessordnung (StPO) den Strafantrag.

Im Zusammenhang mit den sogenannten Antragsdelikten (z.B. der Hausfriedensbruch gemäß § 123 II StGB), ist der Strafantrag von besonderer Relevanz. Bei Antragsdelikten ist der Strafantrag eine notwendige Voraussetzung für das Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden (Polizei oder Staatsanwaltschaft).

Dem stehen die sogenannten Offizialdelikte (z.B. der Betrug nach § 263 StGB) gegenüber. Sie werden von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen eingeleitet.

Strafantrag versus Strafanzeige

Eine Strafanzeige liegt vor, wenn jemand die Strafverfolgungsbehörden von einer möglicherweise realisierten Straftat in Kenntnis setzt. Gemäß § 158 Abs. 1 StPO kann die Anzeige einer Straftat bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden. Somit kann eine Strafanzeige von jedermann und nicht nur durch den Betroffenen erhoben werden.

Absolute und relative Antragsdelikte

Die Strafantragsdelikte kann man noch einmal unterscheiden. Es gibt die absoluten und die relativen Antragsdelikte.

Absolute Antragsdelikte erfordern in jedem Fall einen Strafantrag. Beispiele für absolute Antragsdelikte sind der Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) oder die Beleidigung (§ 185/§ 194 StGB).

Relative Antragsdelikte liegen hingegen vor, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft bejaht werden kann. Beispiele für relative Antragsdelikte sind die vorsätzliche/fahrlässige Körperverletzung (§§ 223, 229, 230 StGB) oder die Sachbeschädigung (§§ 303, 303c StGB).

Antragsberechtigung, Antragsfrist und Antragsrücknahme

Gemäß § 77 Abs. 1 StGB kann der Verletzte einen Strafantrag stellen, wenn die Tat nur auf Antrag verfolgbar ist. Ist der Verletzte gestorben, so können entweder der Ehepartner, der Lebenspartner oder die Kinder den Antrag stellen (§ 77 Abs. 2 StGB). Bei Geschäftsunfähigkeit eines Verletzten können die gesetzlichen Vertreter einen entsprechenden Antrag nach § 77 Abs. 3 StGB stellen.

Der § 77b StGB regelt die Antragsfrist. Diese beträgt nach § 77b Abs. 1 Satz 1 StGB drei Monate. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt (§ 77b Abs. 2 Satz 1 StGB). Ist nach § 77 Abs. 4 StGB durch Tod des Verletzten das Antragsrecht auf Angehörige übergegangen, so endet die Frist frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach dem Tod des Verletzten.

Nach § 77d StGB kann der Antrag auch zurückgenommen werden. Die Rücknahme kann bis zum Abschluss des Strafverfahrens erfolgen. Wichtig ist dabei ist der § 77d Abs. 1 Satz 2 StGB, der besagt, dass ein zurückgenommener Antrag nicht noch einmal gestellt werden kann.
Strafantrag Definition & Erklärung | Rechtslexikon

Strafantrag - Definition & Erklärung - Zusammenfassung

Im Kontext mit einem Strafantrag ist wichtig zu merken:

  • Ein Strafantrag ist von einer Strafanzeige zu unterscheiden.
  • Das Gegenteil von Antragsdelikten sind Offizialdelikte.
  • Man unterscheidet absolute und relative Antragsdelikte.
  • Der Strafantrag ist in den § 77 bis 77e StGB geregelt.

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