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Verwaltungsakt

Der Verwaltungsakt (VA) stellt eine Form des Handelns der Verwaltung dar. Er ist im § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gesetzlich verankert. Der § 35 Satz 1 VwVfG begründet somit die Legaldefinition eines VA.

Vor der Begründung der Verwaltungsgerichtsgesetze war der Begriff des VA nicht gesetzlich fixiert.

Otto Mayer, der ein Jurist und Hochschullehrer im 19./20. Jahrhundert für Verwaltungs- und Kirchenrecht war, gab als erster dem Begriff des Verwaltungsakts eine Definition. Seine Definition wies große Parallelen zum späteren gesetzlichen Begriff aus § 35 Satz 1 VwVfG auf.

Der VA ist nur eine von mehreren Handlungsformen der Verwaltung, andere Formen sind zum Beispiel der öffentlich-rechtliche Vertrag (§§ 54 ff. VwVfG) oder Realakte.

Begriffsmerkmale eines Verwaltungsakts

Nach § 35 Satz 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt „jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.“

Demnach sind nach der Legaldefinition folgende Begriffsmerkmale prägend für einen VA:

  • Hoheitliche Maßnahme
  • einer Behörde
  • auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
  • zur Regelung
  • eines Einzelfalls
  • mit nach außen gerichteter unmittelbarer Rechtswirkung.

Nur in den Verfahrensgesetzen und den Prozessordnungen (z.B. § 42 Abs. 1 VwGO oder § 40 FGO) wird der Begriff des VA verwendet. Die Spezialgesetze hingegen verwenden den Begriff des VA nicht direkt. In ihnen sind andere Formen zu finden, die jedoch alle einen VA darstellen. So werden unter anderem Worte wie Bescheid (z.B. der Steuerbescheid oder Bußgeldbescheid), Genehmigung (z.B. Baugenehmigung) oder Verfügung (z.B. Polizeiverfügung) verwendet.

Hoheitliche Maßnahme

Eine Maßnahme ist jede Handlung, die einen Erklärungsgehalt aufweist. Inwieweit das Merkmal „hoheitlich“ ein notwendiges Kriterium darstellt, ist umstritten. Zumindest soll der Kreis der Maßnahmen auf solche beschränkt sein, die die Verwaltung erlässt.

Handeln einer Behörde

Eine Legaldefinition des Begriffs der Behörde findet sich in § 1 Abs. 4 VwVfG. Danach ist unter einer Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, zu verstehen.

Gebiet des öffentlichen Rechts

Für das Bestimmen der Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ist eine Abgrenzung zwischen öffentlichem Recht und dem Privatrecht notwendig. Die Abgrenzung erfolgt anhand der sogenannten Abgrenzungstheorien (Subordinationstheorie, Interessentheorie, modifizierte Subjektstheorie).

Regelungsgehalt von Verwaltungsakten

Eine Regelung liegt immer dann vor, wenn eine Maßnahme unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist.

Ein VA lässt sich nach seinem Regelungsgehalt unterscheiden. Es gibt befehlende, gestaltende und feststellende VA.

Ein befehlender VA stellt Ge- oder Verbote für den Adressaten auf. Ein typisches Beispiel stellt das Versammlungsverbot dar.

Gestaltende VA begründen, ändern oder beseitigen ein Recht oder Rechtsverhältnis. Zu ihnen zählen beispielsweise Genehmigungen oder Bewilligungen.

Hingegen lösen feststellende VA keine Rechtsfolge aus. Sie dienen der verbindlichen Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Bürger und der Verwaltung. Sie bilden oft die Grundlage für weiteres Verwaltungshandeln. Gegenstände eines feststellenden VA können die Staatsangehörigkeit oder die Einheitswerte für ein Grundstück sein.

Einzelfall

Ein VA ist immer dann gegeben, wenn ein konkreter Sachverhalt vorliegt, der einen individuellen Adressaten betrifft. Allerdings werden auch abstrakte Sachverhalte als VA klassifiziert. Obwohl sie einen abstrakten Sachverhalt betreffen, werden sie konkret, wenn die bezeichneten Umstände eintreten. Ein Beispiel ist die Allgemeinverfügung aus § 35 Satz 2 VwVfG, welche unter anderem bei Verkehrszeichen im Sinne des § 41 Straßenverkehrsordnung vorliegt.

Rechtswirkung nach außen

Eine Außenwirkung ist immer dann gegeben, wenn die bezweckten Rechtsfolgen gegenüber einer Person, die außerhalb der Verwaltung steht, eintreten. Dabei können natürliche oder juristische Personen gemeint sein.
Verwaltungsakt Definition & Erklärung | Rechtslexikon

Verwaltungsakt - Definition & Erklärung - Zusammenfassung

Im Zusammenhang mit dem Verwaltungsakt sind folgende Aspekte in Erinnerung zu behalten:

  • 35 Satz 1 VwVfG regelt den Verwaltungsakt (Legaldefinition)
  • ein Verwaltungsakt stellt eine Form von Verwaltungshandeln dar
  • Begriffsmerkmale sind: Eine hoheitliche Maßnahme (1) einer Behörde (2) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (3) zur Regelung (4) eines Einzelfalls (5) mit nach außen gerichteter unmittelbarer Rechtswirkung (6)

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