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Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist neben dem Verwaltungsakt eine Handlungsform der öffentlichen Verwaltung. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist ein Vertrag, durch den ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründet, geändert oder aufgehoben wird.

Weitere Voraussetzung ist, dass zumindest auf einer Seite eine Behörde (= juristische Person des öffentlichen Rechts) beteiligt ist. Gesetzlich geregelt ist der öffentlich-rechtliche Vertrag hauptsächlich in den §§ 54 bis 62 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).

Das Wesensmerkmal des öffentlich-rechtlichen Vertrages besteht darin, dass die Behörde (= Verwaltung) und der Bürger gleichberechtigt handeln. Dies ist bei einem Verwaltungsakt anders, denn bei ihm handelt die Behörde einseitig gegenüber dem Bürger. Anwendung findet der öffentlich-rechtliche Vertrag zum Großteil dort, wo die Verwaltung von der Kooperation des Bürgers abhängig ist. Dies ist zum Beispiel im Bereich des Städtebaurechts der Fall.

Völkerrechtliche Verträge sind ebenfalls öffentlich-rechtliche Verträge. Sie finden ihre Rechtsgrundlage nicht in dem VwVfG, sondern in dem Völkerrecht. Das Völkerrecht bestimmt die Rechtsbeziehungen von Völkerrechtssubjekten, welche zumeist Staaten sind, untereinander.

Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages

Für den öffentlich-rechtlichen Vertrag gelten nicht nur die Vorschriften des VwVfG, sondern auch Regelungen aus dem BGB. Dies spiegelt sich in der Prüfung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages wieder. Das bedeutet, dass die aus dem Zivilrecht bekannte Aufbauprüfung anzuwenden ist.

  1. Anspruch entstanden (Vorliegen eines Vertrages)
    • Wirksamkeit eines Vertrages:
    • Einigung (§ 62 S. 2 VwVfG, §§ 145 ff. BGB)
    • Schriftform (§ 57 VwVfG)
    • Beteiligung Dritter (§ 58 VwVfG)
    • keine Nichtigkeitsgründe nach § 59 VwVfG
  1. Anspruch erloschen (Erlöschenstatbestände)
    • 60 VwVfG
    • 62 S. 2 VwVfG in Verbindung mit §§ 275 oder 323 ff. BGB
  1. Anspruch durchsetzbar (Einredetatbestände)
    • 62 S. 2 VwVfG in Verbindung mit §§ 214, 273 und 320 BGB

Formen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages

Das Gesetz unterscheidet zwischen einem koordinationsrechtlichen und einem subordinationsrechtlichen Vertrag.

Der koordinationsrechtliche Vertrag zeichnet sich dadurch aus, dass beide Vertragsparteien gleichberechtigt gegenüberstehen. Hauptsächlich schließen Behörden untereinander diese Art von Verträgen.

Bei einem subordinationsrechtlichen Vertrag nach § 54 Satz 2 VwVfG befinden sich die Vertragsparteien in einem Über- und Unterordnungsverhältnis zueinander. Gemäß § 54 Satz 2 VwVfG kann die Behörde statt einen Verwaltungsakt zu erlassen, auch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen. Diese Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages wird häufig zwischen Behörden und Bürgern (= Privatpersonen) gewählt.

Bei den subordinationsrechtlichen Verträgen differenziert das Gesetz wiederum zwischen einem Vergleichsvertrag nach § 55 VwVfG und einem Austauschvertrag nach § 56 VwVfG.

Der Vergleichsvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass eine bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird.

Hingegen liegt ein Austauschvertrag vor, wenn sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet.
Öffentlich-rechtlicher Vertrag Definition & Erklärung | Rechtslexikon

Prüfungsschema eines öffentlich-rechtlichen Vertrages

  1. Vertrag
    • Einigung von mindestens zwei Rechtssubjekten über die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges (= Angebot und Annahme).
  2. auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
    • Es muss eine Abgrenzung von einem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach den §§ 54 ff. VwVfG von einem privatrechtlichen Vertrag stattfinden.
  3. Wirksamkeit des Vertrages
    1. Formelle Rechtmäßigkeit
      1. Schriftform nach § 57 VwVfG
      2. Zustimmung Dritter/Mitwirkung anderer Behörden gemäß § 58 VwVfG
    2. Materielle Rechtmäßigkeit
      • Keine Nichtigkeitsgründe nach § 59 VwVfG:
      • Der § 59 Abs. 2 VwVfG regelt ergänzend zu den allgemeinen Nichtigkeitsgründen besondere Nichtigkeitsgründe für die subordinationsrechtlichen Verträge

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Öffentlich-rechtlicher-Vertrag - Definition & Erklärung - Zusammenfassung

Im Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Vertrag sind folgende Aspekte in Erinnerung zu behalten:

  • § 54 bis 62 VwVfG regeln den öffentlich-rechtlichen Vertrag
  • Handlungsform der Verwaltung
  • Abgrenzung zu völkerrechtlichen Verträgen
  • Formen: koordinationsrechtlicher Vertrag und subordinationsrechtlicher Vertrag

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