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Holschuld

Die Holschuld ist ein Begriff aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und bedeutet, dass der Gläubiger die geschuldete Leistung beim Schuldner abholen muss.

Sie stellt den Standardfall des Gesetzes dar. Bei der Holschuld fallen der Leistungs- und der Erfolgsort am Wohnsitz des Schuldners zusammen.

Dies ist bei der Bring- und der Schickschuld anders.

Rechtliche Grundlage der Holschuld

Das Schuldrecht wird in Deutschland vorwiegend im BGB geregelt und dort in den §§ 241 bis 853 BGB. Der § 269 BGB regelt in seinem ersten Absatz die Holschuld als Grundfall. Danach ist Leistungsort, der Ort, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hat. Natürlich besteht für die Vertragsparteien die Möglichkeit einen anderen Leistungsort vertraglich zu vereinbaren. Dies ist möglich, da im Zivilrecht die Privatautonomie herrscht.

Begriffsbestimmung - Leistungsort, Erfolgsort und Schuldner

Wichtig sind im Zusammenhang mit der Holschuld die Definitionen von Leistungsort und Erfolgsort sowie der Begriff des Schuldners.

An dem Leistungsort muss die Leistungshandlung, welche vertraglich vereinbart ist, vorgenommen werden. Im Gesetz findet sich statt Leistungsort der Begriff Erfüllungsort, so zum Beispiel in § 447, 644 Absatz 2 BGB oder § 29 ZPO. Beide Begriffe haben jedoch die gleiche Bedeutung. Der Gerichtsstand nach § 29 ZPO ist in der Regel am Leistungsort/Erfüllungsort (also am Wohnsitz des Schuldners).

Der Erfolgsort ist der Ort, an dem das Schuldverhältnis erlischt. Die bedeutet, dass der Leistungserfolg eintritt (Erfüllung nach § 362 BGB). In der Regel ist dies bei der Übergabe der Ware der Fall.

Schuldner eines Geschäftes kann jede natürliche oder juristische Person sein, die eine Leistung aus einem vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis zu bewirken hat. Bei einem Kauf schuldet der Käufer dem Verkäufer Geld, der Verkäufer dem Käufer die Aushändigung der Ware. In diesem Fall liegt ein vertragliches Schuldverhältnis vor.

Holschuld bedeutet somit, dass sich der Käufer zum Verkäufer begeben muss, um die Ware in Empfang zu nehmen.

Praxisbeispiel - Kauf eines Gebrauchtwagens

Der Käufer K (natürliche Person) aus Köln möchte vom Verkäufer V aus Varel ein Auto kaufen. K schuldet dem V Geld in Form des Kaufpreises nach § 433 Absatz 2 BGB, V schuldet dem K ein Auto in Form der Übergabe und Übereignung nach § 433 Absatz 1 Satz 1 und § 929 Satz 1 BGB.

Da der Leistungsort in Varel ist, muss K nach Varel fahren, um dort das Auto zu übernehmen. Der Erfolgsort ist ebenfalls in Varel, denn dort hat der direkte Gefahrenübergang nach § 446 BGB zwischen den beiden Vertragspartnern stattgefunden.

Besteht jetzt ein Mangel nach § 434 BGB müsste K den V in Varel am dort zuständigen Gericht verklagen.

Holschuld Definition & Erklärung | Rechtslexikon

Holschuld - Definition & Erklärung - Zusammenfassung

Im Zusammenhang mit der Holschuld sind folgende Punkte wichtig:

  • 269 Absatz 1 BGB regelt die Holschuld
  • Leistungs- und Erfolgsort liegen beim Wohnsitz des Schuldners
  • Leistungsort: Vornahme der Leistungshandlung
  • Erfolgsort: Eintritt des Leistungserfolgs
  • Erfüllungsort ist ein anderer Begriff für Leistungsort

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