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Bringschuld

Bei der Bringschuld handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der bestimmt, dass der Schuldner zum Gläubiger kommen muss, um die geschuldete Leistung anzubieten. Erst dann hat der Schuldner alles erforderliche getan, um seine (Bring-) Schuld zu erfüllen. Die Bringschuld wird durch Vertrag vereinbart.

Der Normalfall wird im § 269 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) mit der Holschuld geregelt. Eine Holschuld liegt vor, wenn der Leistungsort der Wohnsitz des Schuldners ist und der Gläubiger die Leistung abholen muss.

Was ist eine Bringschuld? – Begriff und Bedeutung

Für die Begriffsbestimmung der Bringschuld ist es zunächst wichtig, zwischen dem Leistungs- und dem Erfolgsort zu unterscheiden.

Im Fall der Bringschuld liegen sowohl der Leistungs- als auch der Erfolgsort beim Gläubiger bzw. werden durch beide Vertragsparteien zuvor eindeutig festgelegt.

Der Leistungsort wird nach § 269 Abs. 1 BGB  bestimmt, soweit dieser sich nicht bereits aus der Natur des Schuldverhältnisses ergibt. Das Gesetz bezeichnet den Leistungsort auch als Erfüllungsort (z.B. in den § 447 BGB oder § 29 ZPO).

Der Leistungsort/Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Schuldner seine Handlung zur Erfüllung der Leistung vornimmt.

Hingegen ist der Ort, an dem die Erfüllung der Leistungspflicht eintritt, der Erfolgsort.

Folglich spricht man von einer Bringschuld, wenn der Wohnsitz/Geschäftssitz des Gläubigers der Leistungsort ist und der Schuldner zur Erfüllung seiner Pflicht aus dem Vertrag die Ware zum Gläubiger bringen muss.

Unterschiede zur Schickschuld

Wenn zwei Parteien einen Vertrag über die Erbringung einer Leistung abschließen, welcher den Schuldner in eine Bringschuld versetzt, so hat der Schuldner den erfolgreichen Erhalt der Leistung zu gewährleisten. Die Frage, welche Art des Schuldverhältnisses vorliegt, wird insbesondere dann wichtig, wenn Transport- oder Verbringungskosten anfallen, die im Fall einer Bringschuld in der Regel der Schuldner zu tragen hat.

Von der Bringschuld ist die Schickschuld zu unterscheiden. Von einer Schickschuld spricht man, wenn die Parteien vereinbart haben, dass die Ware vom Schuldner an den Gläubiger verschickt wird. Der Leistungsort liegt dann beim Sitz des Schuldners.

Im Gegensatz zur Bringschuld erfolgt die Leistungserbringung bei der Schickschuld durch einen Dritten (z. B. ein Transportunternehmen). Erst durch die Übergabe der Ware an den Transportunternehmer hat der Schuldner alles erforderliche für die Schickschuld getan. Dies ist insbesondere dann von großer Bedeutung, wenn die Ware verloren geht oder beschädigt wird. Dann kommt die Frage nach der Haftung auf. Diese Problemstellung entfällt bei der Bringschuld, da der Schuldner nicht das Versenden schuldet, sondern die Anlieferung beim Gläubiger.

Beispiel für eine Bringschuld - Pizza-Dienst und die Bringschuld

Wer einen Pizza-Bringdienst in Anspruch nimmt, der erwartet als Gläubiger (= Besteller) die Anlieferung der Ware (= Pizza) bei sich zu Hause. Die Leistung wurde erst dann vom Schuldner (= Pizzalieferant) erbracht, wenn das Essen in der heimischen Wohnung eingetroffen ist.

Bringschuld Definition & Erklärung | Rechtslexikon

Bringschuld – Definition & Erklärung – Zusammenfassung

Für den Begriff der Bringschuld sollte man sich folgende Punkte merken:

  • Schuldner muss zum Gläubiger kommen (Leistungshandlung)
  • Leistungsort/Erfüllungsort: Ort, an dem der Schuldner seine Leistung vornimmt
  • Erfolgsort: Ort, an dem die Erfüllung der Leistungspflicht eintritt
  • Normalfall: Holschuld nach § 269 BGB
  • Schickschuld: Leistungsort beim Schuldner

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