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Eigentumsvorbehalt

Bei vielen Kaufverträgen wird die Ware nicht direkt bei Empfang bezahlt, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, z. B. beim Zielkauf oder Ratenkauf. In diesen Fällen kann sich der Verkäufer so lange das Eigentum an der Ware Vorbehalten, bis der vollständige Kaufpreis bezahlt wurde.

Dieser Eigentumsvorbehalt muss im Kaufvertrag durch eine entsprechende Klausel ausdrücklich vereinbart sein (z. B. "Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.") - ansonsten geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Käufer auch ohne die vollständige Entrichtung des Kaufpreises zum Eigentümer der Ware geworden ist. Hat der Verkäufer die Ware nur unter Eigentumsvorbehalt geliefert, so kann er, falls der Käufer gar nicht zahlt oder in Zahlungsverzug gerät, vom Kaufvertrag zurücktreten und die Ware zurücknehmen. Ferner hat er bei einer Insolvenz des Käufers ein Aussonderungsrecht und kann auch bei einer Pfändung die Herausgabe der Ware fordern.

Neben dem einfachen Eigentumsvorbehalt kann auch ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt vereinbart werden. Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt tritt der Käufer für den Fall, dass er die Ware seinerseits weiterverkauft, den Anspruch auf den Kaufpreis an den Lieferanten ab. Beim erweiterten Eigentumsvorbehalt liefert der Verkäufer mehrere Waren an den Käufer und behält sich deren Eigentum so lange vor, bis alle Waren vollständig bezahlt sind.

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