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Jugendarbeitsschutzgesetz

Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt den Arbeitsschutz für alle Beschäftigten unter 18 Jahren. Das Gesetz unterscheidet zwischen Kindern (unter 15 Jahren) und Jugendlichen (15 bis 18 Jahre).

Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten. Allerdings dürfen Kinder, die älter als 13 Jahre sind, kindgerechte Arbeiten übernehmen, wenn eine Erlaubnis der Sorgeberechtigten, in der Regel der Eltern, vorliegt.

Ferner ist ihnen im Rahmen einer Berufsausbildung ein Beschäftigungsverhältnis erlaubt, wobei die Wochenarbeitsstundenzahl (einschließlich der Teilnahme am Berufsschulunterricht) auf 35 Stunden begrenzt ist. Jugendliche ab 15 Jahren dürfen arbeiten. Die Obergrenze liegt jedoch bei 40 Arbeitsstunden in der Woche und 8,5 Stunden am Tag, wobei die 5-Tage-Woche (bei freiem Wochenende) gilt.

Eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 6 Uhr ist verboten. Ausnahmen gelten z. B. in der Landwirtschaft oder im Hotel- und Gaststättengewerbe für Jugendliche ab 16 Jahren.

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