Aufbewahrungspflicht
Nach der Aufbewahrungspflicht im Handelsgesetzbuch (HGB) müssen Kaufleute zentrale kaufmännische Belege und Unterlagen geordnet aufbewahren.
Die Aufbewahrungsfrist beträgt für Handelsbücher, Inventare, Buchungsbelege, Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen zehn Jahre, für empfangene und abgesandte Geschäftsbriefe sechs Jahre.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt dabei mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Unterlagen angefallen sind. Auch steuerliche Unterlagen, die der Bemessung der Steuern dienen, müssen nach der Abgabenordnung zehn Jahre lang aufbewahrt werden.