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Sittenwidrigkeit

Eine Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn Rechtsgeschäfte gegen die guten Sitten verstoßen. Dies ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn das Rechtsgeschäft das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verletzt, also gesellschaftlichen Rechts- und Moralvorstellungen zuwiderläuft.

Sittenwidrige Rechtsgeschäfte sind nichtig, sie haben keinerlei Rechtswirkung. Dazu zählen u.a. Wucher, Schmiergeldzahlungen, vergleichende Werbung oder Knebelungsverträge.

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