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Fahrlässigkeit

Im bürgerlichen Recht werden zwei Arten des Verschuldens unterschieden: Vorsatz und Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt dabei derjenige, der die notwendige Sorgfalt außer Acht lässt, z.B. im Geschäftsverkehr.

Fahrlässigkeit liegt sowohl dann vor, wenn der Betreffende den von ihm verursachten Schaden voraussieht, aber hofft, er werde nicht eintreten (bewusste Fahrlässigkeit), als auch, wenn er den Schaden unbewusst verursacht, ihn aber bei der üblichen Sorgfalt hätte voraussehen können (unbewusste Fahrlässigkeit).

Je nachdem, wie schwer gegen die Sorgfaltspflicht verstoßen wurde, werden leichte und grobe Fahrlässigkeit unterschieden.

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