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Schutzgegenstand: Werk nach §§ 2 ff. UrhG

Das Werk umfasst zum einen die nicht abschließende Aufzählung der Werksarten in § 2 I Nr. 1-7 UrhG und die Schöpfungshöhe nach § 2 II UrhG.

In § 2 UrhG werden einige Arten von Werken, die urheberrechtlich geschützt sind, explizit aufgezählt:

  • 1: Sprachwerke
  • 2: Musik
  • 3: Tanzkunst/Pantomime
  • 4: Kunst, Bauwerke
  • 5: Fotografien
  • 6: Filme
  • 7: wissenschaftliche und technische Darstellungen

Die Aufzählung ist nicht abschließend, sondern exemplarisch. Dies lässt sich dem Wort „insbesondere“ entnehmen.

Zudem sind persönliche geistige Schöpfungen gemäß § 2 II UrhG geschützt. Dazu zählen nach der herrschenden Meinung:

die persönliche Schöpfung,

  • gestalterische menschliche Tätigkeit notwendig
  • Zufallsprodukte fallen nicht unter den Begriff des Werks

eine wahrnehmbare Form,

  • Schreiben, Singen, Fotografieren …
  • eine reine Idee ist nicht geschützt

Individualität und

  • Gestaltungsmöglichkeit muss bestehen
  • Gedankenäußerung muss erkennbar sein

eine gewisse Gestaltungshöhe

  • Mindestmaß an Individualität
  • geringer Grad ist in den meisten Fällen ausreichend („kleine Münze“).

Werksbegriff - Definition & Erklärung zum Werk nach §§ 2 ff. UrhG

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