Schutzgegenstand: Werk nach §§ 2 ff. UrhG
Inhaltsverzeichnis
Das Werk umfasst zum einen die nicht abschließende Aufzählung der Werksarten in § 2 I Nr. 1-7 UrhG und die Schöpfungshöhe nach § 2 II UrhG.
In § 2 UrhG werden einige Arten von Werken, die urheberrechtlich geschützt sind, explizit aufgezählt:
- 1: Sprachwerke
- 2: Musik
- 3: Tanzkunst/Pantomime
- 4: Kunst, Bauwerke
- 5: Fotografien
- 6: Filme
- 7: wissenschaftliche und technische Darstellungen
Die Aufzählung ist nicht abschließend, sondern exemplarisch. Dies lässt sich dem Wort „insbesondere“ entnehmen.
Zudem sind persönliche geistige Schöpfungen gemäß § 2 II UrhG geschützt. Dazu zählen nach der herrschenden Meinung:
die persönliche Schöpfung,
- gestalterische menschliche Tätigkeit notwendig
- Zufallsprodukte fallen nicht unter den Begriff des Werks
eine wahrnehmbare Form,
- Schreiben, Singen, Fotografieren …
- eine reine Idee ist nicht geschützt
Individualität und
- Gestaltungsmöglichkeit muss bestehen
- Gedankenäußerung muss erkennbar sein
eine gewisse Gestaltungshöhe
- Mindestmaß an Individualität
- geringer Grad ist in den meisten Fällen ausreichend („kleine Münze“).
Werksbegriff - Definition & Erklärung zum Werk nach §§ 2 ff. UrhG
Beispiele zum Schutzgegenstand: Werk nach §§ 2 ff. UrhG
- Sprachwerk nach § 2 I Nr. 1 UrhG: BGH, Urteil vom 17. 7. 2013 – I ZR 52/12 – Pippi-Langstrumpf-Kostüm
- Musikwerk nach § 2 I Nr. 2 UrhG: BGH, Urteil v. 03.02.1988, Az. I ZR 142/86 – „Ein bisschen Frieden“
- Tanzkunst/Pantomime nach § 2 I Nr. 3 UrhG
- Bildende Kunst, Bauwerke und angewandte Kunst nach § 2 I Nr. 4 UrhG