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BGH Urteil vom 17. 7. 2013 – I ZR 52/12 – Pippi-Langstrumpf-Kostüm

In dem Urteil ging es um die Beantwortung der Frage, ob die Romanfigur der Pippi Langstrumpf ein Werk im Sinne von § 2 I Nr. 1 UrhG darstellt.

Der BGH hat dies mit den folgenden Worten bejaht:

„Ein einzelner Charakter eines Sprachwerks (hier: Pippi Langstrumpf) kann selbständigen Urheberrechtsschutz genießen. Dies setzt voraus, dass der Autor dieser Figur durch die Kombination von ausgeprägten Charaktereigenschaften und besonderen äußeren Merkmalen eine unverwechselbare Persönlichkeit verleiht. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Allein die Beschreibung der äußeren Gestalt einer handelnden Figur oder ihres Erscheinungsbildes wird dafür in aller Regel nicht genügen.“ (BGH, Urteil vom 17. 7. 2013 – I ZR 52/12 - Leitsatz)

Beispiele für Sprachwerke:

  • Aufsätze
  • Bücher
  • Gedichte
  • Liedtexte
  • Romane
  • Dramen
  • Computerprogramme
  • Zeitungsartikel

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Schutzgegenstand: Werk nach §§ 2 ff. UrhG