Urheberbegriff nach den §§ 7 ff. UrhG
Die Antwort auf die Frage, wer eigentlich Urheber ist, gibt der § 7 UrhG. Danach ist Urheber der Schöpfer eines Werkes.
Nur natürliche Personen können Urheber sein.
Man unterscheidet noch weitere Arten der Urheberschaft:
- Alleinurheber (§ 7 UrhG),
- Miturheber (§ 8 UrhG).
Die bloße Ideenanregung oder eine Gehilfenschaft sind nicht ausreichend für eine Miturheberschaft.
Die Rechtsfolge einer Miturheberschaft ergibt sich aus § 8 Abs. 2 UrhG. Danach besteht zwischen den Urhebern eine Gesamthandsgemeinschaft.
Abzugrenzen ist eine Miturheberschaft von einer Werkverbindung nach § 9 UrhG. Diese liegt dann vor, wenn mehrere Urheber ihre Werke zum Zwecke einer gemeinsamen Verwertung miteinander verbinden.
Der § 10 UrhG regelt die Vermutung der Urheberschaft.