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Urheberbegriff nach den §§ 7 ff. UrhG

Die Antwort auf die Frage, wer eigentlich Urheber ist, gibt der § 7 UrhG. Danach ist Urheber der Schöpfer eines Werkes.

Nur natürliche Personen können Urheber sein.

Man unterscheidet noch weitere Arten der Urheberschaft:

  • Alleinurheber (§ 7 UrhG),
  • Miturheber (§ 8 UrhG).

Die bloße Ideenanregung oder eine Gehilfenschaft sind nicht ausreichend für eine Miturheberschaft.

Urheberbegriff nach den §§ 7 ff. UrhG | Urheberrecht Grundlagen

Die Rechtsfolge einer Miturheberschaft ergibt sich aus § 8 Abs. 2 UrhG. Danach besteht zwischen den Urhebern eine Gesamthandsgemeinschaft.

Abzugrenzen ist eine Miturheberschaft von einer Werkverbindung nach § 9 UrhG. Diese liegt dann vor, wenn mehrere Urheber ihre Werke zum Zwecke einer gemeinsamen Verwertung miteinander verbinden.

Der § 10 UrhG regelt die Vermutung der Urheberschaft.

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