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Erlöschen des Urheberrechts

Die §§ 64 ff. UrhG regeln die Schutzdauer des Urheberrechts. Gemäß § 64 UrhG erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Der § 69 UrhG setzt fest, wie die Berechnung der Fristen zu erfolgen hat. Danach beginnt die Fristberechnung mit Ende des Jahres, in dem der Urheber verstorben ist. Dies bedeutet also am 31. 12. eines Jahres.

In § 65 Abs. 1 UrhG ist bestimmt, dass die Fristberechnung bei Miturheberschaft, erst nach dem Tod des längst lebenden Miturhebers beginnt.

Besonderheiten gelten nach § 66 UrhG für Filmwerke und Musikwerke. In diesen Fällen beginnt die Frist auch erst mit dem Tod der längst lebenden Person.

Die Rechtsfolgen des Erlöschens sind:

  • der Wegfall des urheberrechtlichen Schutzes und
  • der Wegfall des Urheberpersönlichkeitsrechts.

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