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Bildende Kunst, Bauwerke und angewandte Kunst nach § 2 I Nr. 4 UrhG

Beispiele für Kunst:

  • Comic-Figuren
  • Zeichnungen
  • Grafiken
  • Malerei
  • Bildhauerei

Bei den Werken der Baukunst fordert die Rechtsprechung das Vorliegen einer „Schöpfungshöhe“, also eine gewisse Planungsleistung. Dazu gehört insbesondere die Verwendung von Gestaltungselementen, die Variation von Proportionen und das gesamte gestalterische Zusammenwirken (LG Hamburg GRUR 2005, 672 – Astra Hochhaus).

Einfache Wohnhäuser (OLG Karlsruhe GRUR-RR 2013, 423) oder Gebäude unterfallen nicht dem Bauwerkbegriff.

Werke der angewandten Kunst dienen einem Gebrauchszweck. Damit unterscheiden sie sich von den Werken der bildenden Kunst, da diese keinem bestimmten Zweck unterliegen. Aus diesem Grund ist im Bereich der angewandten Kunst die „kleine Münze“ nicht urheberrechtlich geschützt. Diese kann nur über das Geschmacksmusterrecht geschützt werden. So ist zum Beispiel das Logo der ARD nicht als „kleine Münze“ im urheberrechtlichen Sinne geschützt, sondern nur als Geschmacksmuster.

BGH, 22.06.1995 - I ZR 119/93 (Silberdistel)

In dem Urteil ging es um die Frage, ob Schmuck als Werk der angewandten Kunst anzusehen ist.

Der BGH hat entschieden, dass Schmuck nicht dem Schutz des Urheberrechts unterfällt.

Hingegen unterfallen Figuren, wie zum Beispiel die Kunstfigur ALF unter den Begriff der angewandten Kunst (BGH GRUR 1992, 697, 698).

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