🏠 » Zivilrecht » Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » BGB Allgemeiner Teil » Zustandekommen eines Vertrages

Zustandekommen eines Vertrages

Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, an dessen Zustandekommen mindestens zwei Personen beteiligt sein müssen. Er kommt durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Diese bezeichnet man als Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB).

Das Angebot nach § 145 BGB ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen ein Vertragsschluss so angetragen wird, dass dieser nur noch durch die einfache Annahme (= Willenserklärung) des Angebots den Vertrag zustandekommen lassen kann.

Somit muss das Angebot inhaltlich klar bestimmt sein, so dass ein „Ja“ zur Annahme ausreichend ist, um den Vertragsschluss herbeizuführen. Dies ist immer dann der Fall, wenn die wesentlichen Vertragsbestandteile (z.B. Kaufparteien, Kaufgegenstand, Kaufpreis) im Angebot vorhanden sind. Eine andere juristische Fachbezeichnung für wesentliche Vertragsbestandteile ist die lateinische Wortkombination „essentialia negotii“. Die Annahme muss inhaltlich mit dem Angebot übereinstimmen. Jede Änderung gilt als Ablehnung und ist zugleich als neuer Antrag anzusehen (§ 150 Abs. 2 BGB).

Die Abgabe von Willenserklärungen und damit der Abschluss von Verträgen sind grundsätzlich formfrei, sofern das Gesetz nicht eine bestimmte Form vorschreibt (so zum Beispiel § 311b Abs. 1 BGB).
Zustandekommen eines Vertrages | Bürgerliches Gesetzbuches (BGB)

Weiterführende Artikel

Bitte bewerten (1 - 5):

Der Artikel Zustandekommen eines Vertrages
befindet sich in der Kategorie:
BGB Allgemeiner Teil