Anfechtung von Willenserklärungen
Die Anfechtung von Willenserklärungen ist in den §§ 119 ff. BGB gesetzlich fixiert. Sie bewirkt gemäß § 142 Abs. 1 BGB, dass ein Rechtsgeschäft als von Anfang an (ex tunc) als nichtig anzusehen ist.
Anfechtungen von Arbeits- und Gesellschaftsverhältnissen wirken hingegen nur ab dem Zeitpunkt der Anfechtung, also erst für die Zukunft (ex nunc).
Wirksamkeit einer Anfechtung - Aufbau und Struktur
Für die Wirksamkeit einer Anfechtung bedarf es einer Anfechtungserklärung (1.) innerhalb der Anfechtungsfrist (2.) und eines Anfechtungsgrundes (3.).
1. Anfechtungserklärung
Eine Anfechtungserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 143 Abs. 1 BGB). Die Erklärung muss zum Ausdruck bringen, dass der Anfechtungsberechtigte die Willenserklärung nicht mehr gegen sich gelten lassen möchte, sondern nachträglich zu beseitigen wünscht. Grundsätzlich ist der Anfechtungsgegner bei Verträgen der Vertragsgegner (§ 143 Abs. 2 BGB).
2. Anfechtungsfrist
Die Anfechtungsfrist richtet sich nach dem Anfechtungsgrund. Anfechtungsgründe nach §§ 119, 120 BGB lösen die Anfechtungsfrist gemäß § 121 BGB aus. Danach muss die Anfechtung „unverzüglich“ nach Kenntniserlangung des Anfechtungsgrundes erfolgen. Dabei bedeutet unverzüglich so viel wie ohne schuldhaftes Zögern.
In den Fällen, bei denen § 123 BGB greift, muss die Anfechtungsfrist innerhalb eines Jahres seit der Entdeckung der Täuschung oder Drohung erfolgen (§ 124 BGB).
3. Anfechtungsgrund
Das Gesetz nennt die Anfechtungsgründe in den §§ 119, 120, 123 BGB.
Der Erklärungsirrtum ist in § 119 Abs. 1 Var. 2 BGB geregelt. Er liegt vor, wenn der Erklärende eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgeben wollte. Der Erklärende wählt unbewusst eine falsche Erklärung.
Ein weiterer Anfechtungsgrund ist der Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 Var. 1 BGB. Dieser ist gegeben, wenn der Erklärende bei der Abgabe der Erklärung über deren Inhalt im Irrtum war. Dabei irrt der Erklärende über die inhaltliche Bedeutung seiner Erklärung. Er sieht einen anderen Sinngehalt in der Erklärung als diese in Wirklichkeit hat.
In § 119 Abs. 2 BGB ist der Eigenschaftsirrtum beschrieben. Dieser liegt vor, sobald ein Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person oder einer Sache gegeben ist.
Die unrichtige Übermittlung einer Willenserklärung stellt nach § 120 BGB ebenfalls einen Anfechtungsgrund dar.
Schließlich sind in § 123 BGB die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 Var. 1 BGB) und die Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung (§ 123 Abs. 1 Var. 2 BGB) fixiert.