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Verkehrsdelikte

Die Verhaltensweisen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, die von außen auf den Straßenverkehr einwirken (Durchschneiden von Bremsanlagen an einem Fahrzeug, Bereiten von Hindernissen) werden in der Strafvorschrift des § 315 b erfasst.

In Ausnahmefällen können auch scheinbar verkehrsinterne Verhaltensweisen dem § 315 b unterfallen, wenn der Täter den Verkehrsvorgang mit Schädigungsvorsatz und in verkehrsfeindlicher Absicht pervertiert, ein sogenannter verkehrsfremder Inneneingriff, wie z. B. Zweckentfremdung des Fahrzeugs als Angriffsmittel.

Verkehrsdelikte im Detail einfach erklärt

Die kriminellen Fehlverhaltensweisen von Fahrzeugführern im Straßenverkehr, die Todsünden jedes Fahrzeugführers gewissermaßen, sind im § 315 c demgegenüber enthalten. Das Delikt ist als sogenanntes konkretes Gefährdungsdelikt ausgestaltet. Das heißt, strafbar ist also nur derjenige, der durch sein Verhalten auch eine Situation verursacht hat, bei der andere Personen oder Sachen von bedeutendem Wert entweder bereits geschädigt oder beinahe geschädigt worden sind (Beinahe-Unfall).

Das alkoholisierte Führen eines Fahrzeugs ist das wichtigste Fehlverhalten. Die Vorsatztat sowohl in Bezug auf den Fahrfehler als auch hinsichtlich der konkreten Gefährdung wird im § 315 c Abs. 1 erfasst. Im § 315 c Abs. 3 Nr. 1 wird der Vorsatz bezüglich des Fehlverhaltens und Fahrlässigkeit bezüglich der Herbeiführung der konkreten Gefahr unter Strafe gestellt. Die Fälle, in denen der Täter sowohl hinsichtlich des Fehlverhaltens als auch hinsichtlich der konkreten Gefährdung „nur“ fahrlässig gehandelt hat, werden im § 315 c Abs. 3 Nr. 2 erfasst.

Der § 316 beinhaltet das abstrakte Gefährdungsdelikt, das sowohl als Vorsatzdelikt als auch als Fahrlässigkeitsdelikt begehbar ist. Dieser greift, wenn ein Fehlverhalten alkoholisierten Fahrens vorlag, es aber nicht zu einer unfallträchtigen Situation oder zu einem Unfall gekommen ist.

Schaubild zum Prüfungsschema

Verkehrsdelikte Definition & Erklärung | Rechtslexikon

Aufbauschema zu § 315 c Abs. 1 Nr. 1

Aufbauschema zu § 315 c Abs. 1 Nr. 1:

  1. Tatbestandsmäßigkeit
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Tathandlung
        aa) Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr
        bb) Fahrzeugführer fahruntüchtig
        (1) Nr. 1 a: Infolge des Genusses alkoholischer Getränke/anderer berauschenden Mittel
        (2) Nr. 1 b: Infolge geistiger/körperlicher Mängel
      2. Gefährdungserfolg
        aa) in Bezug auf „anderen“
        bb) in Bezug auf fremde Sache von bedeutendem Wert
      3. Kausalzusammenhang und tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang zwischen Fahruntüchtigkeit und Gefahrerfolg
    2. Subjektiver Tatbestand
      Vorsatz in Bezug auf die eigene Fahruntüchtigkeit und in Bezug auf den Eintritt des Gefahrerfolges
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld

 

  1. Objektiver Tatbestand
    1. aa) Tathandlung: Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr
      Ein Fahrzeug ist nicht nur ein Kraftfahrzeug, sondern jedes Fortbewegungsmittel (z. B. Fahrräder) mit Ausnahme der in § 24 StVO genannten.
      Eigenhändiges Delikt: Ein Fahrzeug führt, wer es in Bewegung setzt oder hält und dabei auch nur einzelne der für die gezielte Fortbewegung des Fahrzeugs erforderlichen technischen Funktionen ausübt.
      Das Führen muss im Straßenverkehr geschehen, also in einem Bereich, in dem sich faktisch öffentlicher Straßenverkehr abspielt (also auch auf einer Privatstraße oder in einem öffentlichen Parkhaus).
      bb) Fahrzeugführer fahruntüchtig
      Bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit ist zu unterscheiden zwischen absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit: (Alkoholbedingt) nicht in der Lage das Fahrzeug zu sicher zu führen.
      Eine absolute Fahruntüchtigkeit liegt beim Führen eines Kraftfahrzeuges vor, wenn der Fahrzeugführer im Tatzeitpunkt so viel Alkohol zu sich genommen hat, dass eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 ‰ (bei Kraftfahrzeugführern) und 1,6 ‰ (bei Fahrradfahrern) erreicht werden kann oder bereits erreicht worden ist. Die Fahruntüchtigkeit wird bei einer solchen Alkoholisierung unwiderlegbar vermutet.
      Eine relative Fahruntüchtigkeit ist bei einem Alkoholisierungsgrad von mindestens 0,3 ‰ gegeben, sofern der Fahrzeugführer zusätzliche alkoholbedingte Ausfallerscheinungen durch seine Fahrweise gezeigt hat.
    2. Gefährdungserfolg (Gefährdungsopfer und –objekte)
      Ein Anderer ist jeder Mensch, der von der Person des Täters verschieden ist. Der Gefährdete braucht nicht Verkehrsteilnehmer zu sein. Es kann sich auch um den Mitfahrer handeln. Nur Täter und Tatteilnehmer der Trunkenheitsfahrt scheiden aus. Eine fremde Sache von bedeutendem Wert ist jeder Gegenstand, der nicht im Tätereigentum steht und bei dem eine Wertminderung von mehr als 800 – 1.000 € droht. Nur das vom Täter geführte Fahrzeug scheidet nach h. M. als Tatobjekt aus, selbst wenn es in fremdem Eigentum steht.

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