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Verfassungsorgane

Verfassungsorgane (auch: Staatsorgane) sind oberste Organe eines Staates, die in der Verfassung vorgesehen sind. Die Pflichten und Rechte der einzelnen Verfassungsorgane sind im Grundgesetz (GG) geregelt.

Im Grundgesetz sind die Verfassungsorgane unter den Abschnitten III-VI zu finden. Sie umfassen die Art. 38-69 GG.

Die Verfassungsorgane sind nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG parteifähig im Organstreitverfahren.

Die einzelnen Verfassungsorgane nach dem GG

Das GG unterscheidet fünf ständige Verfassungsorgane. Zu ihnen gehören der Bundestag, der Bundespräsident, die Bundesregierung, der Bundesrat und das Bundesverfassungsgericht. Daneben gibt es auch noch die Bundesversammlung und den gemeinsamen Ausschuss, welche nicht ständig zusammenkommen und daher zu den nicht ständigen Verfassungsorganen zählen. Der Bundesrechnungshof kann zu den Verfassungsorganen gezählt werden, da ihm eine Vermittlungsfunktion zwischen Bundesregierung, Bundesrat und Bundestag zukommt. Die Einstufung als Verfassungsorgan ist jedoch in der Rechtswissenschaft sehr umstritten.

1. Deutscher Bundestag (Art. 38-48 GG)

Der Deutsche Bundestag (BT) hat seinen Sitz im Reichstagsgebäude in Berlin und ist das gesetzgebende Organ (auch: Parlament) der Bundesrepublik Deutschland. Ihm kommen vielfältige Aufgaben zu. Er ist unter anderem für die Gesetzgebung zuständig, wählt den Bundeskanzler oder beschließt den Bundeshaushaltsplan. Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt (siehe Art. 39 GG). Diese Zeitspanne bezeichnet man auch als Legislaturperiode.

2. Bundespräsident (Art. 54-61 GG)

Das Staatsoberhaupt in der Bundesrepublik Deutschland ist der Bundespräsident. Er besitzt zwei Amtssitze, einmal das Schloss Bellevue in Berlin und die Villa Hammerschmidt in Bonn. Der Bundespräsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren durch die Bundesversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist grundsätzlich nur einmal möglich. Seine Kompetenzen umfassen zum Beispiel die Wahl des Bundeskanzlers, den Ausruf des Gesetzgebungsnotstandes oder die abschließende Unterzeichnung eines neuen Gesetzes (Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG). Die Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten unterteilt man auch in die formelle und materielle Prüfungskompetenz.

3. Bundesregierung (Art. 62-69 GG)

Die Bundesregierung (auch: Kabinett) besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern (Art. 62 GG). Auf Bundesebene übt sie die Exekutivgewalt aus. Die Geschäftsordnung der Bundesregierung und die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien regeln die Arbeitsweise der Bundesregierung.

Innerhalb der Bundesregierung hat der Bundeskanzler die Richtlinienkompetenz (auch: Kanzlerprinzip) und die Bundesminister leiten ihre Ministerien nach dem Ressortprinzip.

4. Bundesrat (Art. 50-53 GG)

Das Verfassungsorgan des Bundesrats dient den Ländern dazu, an der Verwaltung und Gesetzgebung des Bundes sowie bei Angelegenheiten der Europäischen Union mitzuwirken. Der Bundesrat hat seinen Sitz im Preußischen Herrenhaus in Berlin. Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der einzelnen Landesregierungen.

5. Bundesversammlung (Art. 54 GG)

Die einzige Aufgabe der Bundesversammlung besteht in der Wahl des Bundespräsidenten. Mitglieder des Bundestages als auch eine gleiche Anzahl von Mitgliedern der Landesregierungen bilden die Bundesversammlung. Der erste Bundespräsident in Deutschland war Theodor Heuss von der FDP.

6. Bundesverfassungsgericht (Art. 93-100 GG)

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist Hüter der deutschen Verfassung. Ihm obliegt eine Doppelrolle als unabhängiges Verfassungsorgan und als Teil der Judikative. Das Bundesverfassungsgericht hat seinen Sitz in Karlsruhe. Das BVerfG ist in zwei Senate und sechs Kammern aufgeteilt.

Häufige Verfahrensarten vor dem BVerfG sind die Verfassungsbeschwerde, das abstrakte und konkrete Normenkontrollverfahren, der Organstreit oder Parteiverbotsverfahren.

7. Gemeinsame Ausschuss (Art. 53a GG)

Der Gemeinsame Ausschuss als Verfassungsorgan tritt nur im Verteidigungsfall zusammen. Er führt als sogenanntes Notparlament die Funktion von Bundestag und Bundesrat aus. Rechtsgrundlage ist Art. 53a und Art. 115e GG. Danach setzt sich der Gemeinsame Ausschuss zu zwei Dritteln aus Abgeordneten aus dem Bundestag und zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates zusammen.
Verfassungsorgane Definition & Erklärung | Rechtslexikon

Verfassungsorgane - Definition & Erklärung - Zusammenfassung

Im Zusammenhang mit den Verfassungsorganen ist wichtig zu merken:

  • es gibt fünf ständige und zwei nicht ständige Verfassungsorgane
  • ständige Verfassungsorgane: Bundesregierung, Bundestag, BVerfG, Bundesrat und Bundespräsident
  • nicht ständige Verfassungsorgane: Bundesversammlung und Gemeinsamer Ausschuss
  • Rechtsgrundlagen: Art. 38 – 69 GG

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