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Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist das Verfassungsgericht in der Bundesrepublik Deutschland. Es dient in erster Linie dem Schutz des Grundgesetzes (GG), welches die Verfassung in Deutschland darstellt. Bei seinen Entscheidungen überprüft das BVerfG, ob das Grundgesetz richtig angewendet oder beachtet wurde.

Dem BVerfG kommt eine Doppelrolle zu. Zum einen ist es ein eigenständiges Verfassungsorgan und zum anderen ist es Teil der Judikative. Jedoch ist es kein Bestandteil des Instanzenzuges.

Am 23. Mai 1949 tritt das GG in Deutschland in Kraft. Damit erhielt das BVerfG mit Art. 93 GG weitreichende Entscheidungskompetenzen.

Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) ist am 17. April 1951 in Kraft getreten. In ihm werden unter anderem die Zuständigkeiten und die einzelnen Verfahrensarten vor dem BVerfG geregelt. Seinen Sitz hat das BVerfG in Karlsruhe (Baden-Württemberg) gemäß § 1 II BVerfGG. Dies wurde bewusst so gewählt, damit sich das Gericht von der Regierung (mit Sitz in Berlin; damals Bonn) räumlich unterscheidet. So sollte die Unabhängigkeit des Gerichts von der Regierung zum Ausdruck gebracht werden.

Wie sieht die Struktur des BVerfG aus?

Aufbau und Organisation

Das BVerfG besteht aus zwei Senaten mit jeweils acht Richtern (§ 2 I, II BVerfGG). Jeder Senat hat einen eigenen Vorsitzenden (§ 15 I BVerfGG). Beide Vorsitzenden sind jeweils Präsident und Vizepräsident des BVerfG. Bundestag und Bundesrat wählen im Wechsel den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts und den Vizepräsidenten. Der Vizepräsident ist aus dem Senat zu wählen, dem der Präsident nicht angehört (§ 9 I BVerfGG).

Die Senate untergliedern sich wiederum in einzelne Kammern. Diese bestehen aus jeweils drei Richtern gemäß § 15a I BVerfGG.

Unterstützt werden die 16 Richter und Richterinnen durch vier wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

Bundesverfassungsgericht Definition & Erklärung | Rechtslexikon

Die 16 Mitglieder werden jeweils zur Hälfte vom Bundestag und dem Bundesrat gewählt. Für eine erfolgreiche Wahl ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

Gewählt werden kann nach § 3 BVerfGG jede Person, die das 40. Lebensjahr vollendet hat und die Befähigung zum Deutschen Richteramt (Zweites Juristisches Staatsexamen) besitzt. Jeder Senat muss mindestens aus drei Richtern oder Richterinnen bestehen, die den obersten Bundesgerichten (Bundesgerichtshof, Bundesfinanzhof, Bundesverwaltungsgericht, Bundessozialgericht, Bundesarbeitsgericht) angehörten (§ 2 III BVerfGG).

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellt eine Liste aller Bundesrichter auf, die diese Voraussetzungen erfüllen (§ 8 I BVerfGG).

Der Bundespräsident ernennt dann die gewählten Richter gemäß § 10 BVerfGG.

Gewählt werden die Richter und Richterinnen dann für 12 Jahre. Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen (§ 4 II BVerfGG).

Bundesverfassungsgericht Definition & Erklärung | Rechtslexikon

Zuständigkeiten

Die Zuständigkeiten und Aufgaben des BVerfG sind sowohl im GG als auch im BVerfGG geregelt. Gemäß Art. 93 GG entscheidet das BVerfG über:

  • Verfassungsbeschwerden,
  • Organstreitigkeiten,
  • Bund-Länder-Streitigkeiten,
  • Normenkontrollverfahren,
  • Verfassungswidrigkeit einer Partei (Parteiverbote)
"Nicht zuständig ist das BVerfG bei Streitigkeiten, die die Europäische Union (EU) betreffen. In diesen Angelegenheiten entscheidet der Europäische Gerichtshof (EuGH)."

Im § 14 BVerfGG sind die Zuständigkeiten der beiden Senate geregelt.

Der Erste Senat befasst sich vorwiegend mit der Prüfung der Grundrechte, wie zum Beispiel den Verfassungsbeschwerden oder dem Normenkontrollverfahren (§ 14 I BVerfGG).

[sam id="13" codes="true"]Hingegen beschäftigt sich der Zweite Senat mit dem Staatsrecht, so zum Beispiel den Bund-Länder-Streitigkeiten oder den Parteiverbotsverfahren (§ 14 II BVerfGG).

Ein Senat ist nur beschlussfähig, wenn wenigstens sechs Richter anwesend sind (§ 15 II BVerfGG).

Sobald ein Senat eine andere Rechtsauffassung als der andere Senat hat, muss das Plenum des BVerfG über die Rechtsauffassung entscheiden (§ 16 I BVerfGG).

Gemäß § 31 I BVerfGG binden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

Bundesverfassungsgericht – Definition & Erklärung -  Zusammenfassung

Folgende Punkte sollten beim Bundesverfassungsgericht immer bedacht werden:

  • BVerfGG dient dem Schutz des GG
  • besteht aus zwei Senaten und insgesamt 16 Richtern/Richterinnen
  • Erster Senat befasst sich vorwiegend mit Grundrechtrechtsangelegenheiten
  • Zweiter Senat befasst sich hauptsächlich mit Staatsrechtsthemen
  • Regelungen im GG und im BVerfGG
  • BVerfG-Entscheidungen sind sowohl für Verfassungsorgane als auch für alle Gerichte und Behörden bindend

Aufbau einer Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG

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Aufbau einer Verfassungsbeschwerde zum Download

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