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Erbschaftsausschlagung

Die Erbschaft geht mit dem Erbfall ohne weiteres auf den (die) Erben über, ohne dass eine ausdrückliche Annahme erforderlich ist. Der Erbe kann aber die Erbschaft ausschlagen, sowohl bei der gesetzlichen wie der testamentarischen Erbfolge.

In dieser Entscheidung ist er frei. Nimmt er die Erbschaft an (formlos möglich), ist der Erbschaftserwerb endgültig. Eine Erbschaftsausschlagung muss innerhalb 6 Wochen erfolgen (bei Aufenthalt oder Wohnsitz im Ausland 6 Monate).

Bei Ausschlagung fällt die Erbschaft rückwirkend auf den Erbfallzeitpunkt dem zu, der als Erbe berufen gewesen wäre, wenn der Ausschlagende z. Z. des Erbfalls nicht mehr gelebt hätte (gesetzlicher Erbe oder testamentarisch bestimmter Ersatzerbe). Eine Ausschlagung ist stets dann zu erwägen, wenn der Nachlass überschuldet ist, die Schulden sehr hoch sind und der zu erwartende Vermögenszuwachs in keinem Verhältnis zu den mit der Nachlassregelung verbundenen Schwierigkeiten steht u. ä..

Manchmal kann es auch zweckmäßig sein, die Erbschaft wegen eigener Verschuldung auszuschlagen. Der überschuldete Erbe kann selbst dann ausschlagen, wenn er sich in Konkurs befindet, wodurch verhindert wird, dass die eigenen Gläubiger sofort die Erbschaft pfänden. Die Ausschlagung kann nicht an Bedingungen geknüpft werden, und es ist auch nicht möglich, einen Teil anzunehmen, einen anderen auszuschlagen.

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