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Erbschein

Ein Erbe benötigt gegenüber Behörden, Gläubigern, Schuldnern usw. den Nachweis, dass er tatsächlich Erbe ist, somit über die Erbschaft verfügen kann. Nachweis erfolgt durch Erbschein. Dieser begründet die Vermutung, daß der darin Genannte tatsächlich auch Erbe und nicht durch Anordnungen beschränkt ist, die im Erbschein nicht genannt sind.

Ein Erbschein wird auf Antrag des Erben vom Nachlassgericht ausgestellt. Sind mehrere Erben vorhanden, so kann ein gemeinschaftlicher Erbschein für alle Miterben oder aber auch ein Erbschein für jeden einzelnen ausgestellt werden. Für Miterben nennt er auch die Größe des jeweiligen Erbanteils.

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