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Gesetzliche Erbfolge

Wenn ein Mensch stirbt, ohne ein Testament erstellt oder einen Erbvertrag abgeschlossen zu haben, kommt es zur gesetzlichen Erbfolge.

Gesetzliche Erben sind die Verwandten des Erblassers, nach bestimmten Ordnungen zusammengefaßt. Danach gehören dazu gesetzliche Erben:

  • 1. Ordnung: Abkömmlinge
  • 2. Ordnung: Eltern und deren Abkömmlinge
  • 3. Ordnung: Großeltern und deren Abkömmlinge
  • 4. Ordnung: Urgroßeltern und deren Abkömmlinge
  • 5. Ordnung: noch entferntere Verwandte und deren Abkömmlinge.

Ein Verwandter wird solange nicht gesetzlicher Erbe, wie ein anderer gesetzlicher Erbe vorhergehender Ordnung vorhanden ist. Bei der 1. bis 3. Ordnung gilt die Erbfolge nach Stämmen. Danach treten an die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden gesetzlichen Erben seine Abkömmlinge.

Wer verschiedenen Stämmen angehört, erhält den ihm nach jeder Stammesfolge zustehenden Anteil. Zu den gesetzlichen Erben 1. Ordnung gehört auch das Adoptivkind. Das nichteheliche Kind ist ebenso wie das eheliche Kind gesetzlicher Erbe 1. Ordnung.

Der überlebende Ehegatte erbt nur, wenn er bis zum Tode des Erblassers mit diesem in gültiger Ehe gelebt hat. Der Staat ist der letzte gesetzliche Erbe. Er kommt dann zum Zuge, wenn z. Z. des Erbfalls weder ein Verwandter noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden ist, noch sonst jemand Anderer zum Erben eingesetzt worden war.

Grundlage seines Erbrechts bildet ein entsprechender Feststellungsbeschluss des Nachlaßgerichts. Erbe ist dann der Fiskus des Bundeslandes, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.

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