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Inhalt von Schuldverhältnissen

Nach § 241 Absatz 1 BGB ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Das Recht des Gläubigers von dem Schuldner eine Leistung zu verlangen (=Anspruch) begründet zugleich die Pflicht auf Seiten des Schuldners eine Pflicht (=Schuld, Verbindlichkeit), die geschuldete Leistung zu erbringen.

Daraus ergibt sich eine Unterteilung von der Primärebene und Sekundärebene, die sich nach Primärpflichten (Leistungspflichten) und Sekundärpflichten (Schadensersatzpflichten) untergliedern.
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Die Leistungspflichten unterteilen sich weiter in Haupt- und Nebenleistungspflichten. Die Hauptleistungspflichten sind diejenigen Pflichten, die den eigentlichen Vertrag ausmachen. Sie charakterisieren das Schuldverhältnis (= vertragswesentliche Bestandteile). Nebenleistungspflichten beziehen sich auf die Hauptleistungspflichten. Hin und wieder sind sie explizit im Gesetz, so zum Beispiel bei § 402 BGB, geregelt oder aber sie müssen durch Auslegung ermittelt werden.

Eine Leistungspflicht beschreibt, wie sich der Schuldner zu verhalten hat. Dabei kann das geschuldete Verhalten in einem Tun oder Unterlassen bestehen. Zu dem Inhalt einer Pflicht gehören die Art und der Gegenstand einer Leistung, die Person des Leistungsempfängers als auch die Zeit und der Ort der Leistung.

Das gesamte Schuldrecht ist durch den Grundsatz von Treu und Glauben geprägt. Er wird aus § 242 BGB abgeleitet. Der Grundsatz von Treu und Glauben besagt, dass jede Vertragspartei bei der Erfüllung ihrer Pflichten und Ausübung der Rechte nach Treu und Glauben zu handeln hat.

Eine geschuldete Leistung kann entweder eine Gattungsschuld oder aber eine Stückschuld beinhalten. Diese Unterscheidung ist vor allem dann von Bedeutung, wenn die geschuldete Leistung bestimmt werden muss, um herauszufinden, ob Erfüllung nach § 362 BGB eingetreten oder Unmöglichkeit nach § 275 BGB gegeben ist.

Gemäß § 243 Absatz 1 BGB ist eine Gattungsschuld eine Sache mittlerer Art und Güte. Eine Gattung ist eine Gruppe von Gegenständen, die nach gemeinsamen Merkmalen bestimmbar ist. In drei Fällen kann aus einer Gattungsschuld eine Stückschuld werden: Gemäß § 243 Absatz 2 BGB, wenn der Schuldner das seinerseits Erforderliche getan hat, wenn der Gläubiger in Annahmeverzug gemäß § 300 Absatz 2 BGB ist und wenn die Parteien eine entsprechende Vereinbarung treffen.

Der Leistungsort ist der Ort, an dem die Leistungshandlung vorzunehmen ist. Das Gesetz sieht in § 269 Absatz 1 BGB den Leistungsort am Wohnsitz des Schuldners. Der Leistungserfolg tritt an dem Ort ein, der auch Erfolgsort genannt wird. Leistungs- und Erfolgsort können zusammenfallen oder voneinander abweichen. Man unterscheidet dabei zwischen der Holschuld (Leistungs- und Erfolgsort liegen beim Schuldner), der Bringschuld (Leistungs- und Erfolgsort liegen beim Gläubiger) und der Schickschuld (Leistungshandlung liegt beim Schuldner und Leistungserfolg tritt beim Gläubiger ein). Einen Sonderfall stellen die Geldschulden dar. Gemäß § 270 BGB trägt der Schuldner das Verlustrisiko, das Verzögerungsrisiko trägt hingegen der Gläubiger.
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