🏠 » Zivilrecht » Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Schuldrecht (allgemeiner Teil) » Erlöschensgründe von Schuldverhältnissen

Erlöschensgründe von Schuldverhältnissen

Das BGB nennt einige Erlöschensgründe, die im nachfolgenden kurz erläutert werden.
Erlöschensgründe von Schuldverhältnissen

Aufrechnung

Die Aufrechnung ist in den §§ 387 bis 396 BGB geregelt. Sie gehört zu den Gestaltungsrechten. Damit ist gemeint, dass eine Aufrechnung ausdrücklich erklärt werden muss (Aufrechnungserklärung nach § 388 BGB). Eine aufgerechnete Forderung erlischt bei Bestehen eines Aufrechnungsrechts unmittelbar mit dem Zugang der Aufrechnungserklärung. Damit sind die Voraussetzungen einer Aufrechnung die Aufrechnungslage, eine Aufrechnungserklärung und es darf kein Ausschluss der Aufrechnung (z.B. § 390 ff. BGB) vorliegen.
Erlöschensgründe von Schuldverhältnissen | Schuldrecht - Allgemeiner Teil

Erfüllung

Gemäß § 362 Absatz 1 BGB erlischt ein Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Dazu muss zunächst die Leistungshandlung vorgenommen werden und der Leistungserfolg eintreten. So tritt zum Beispiel die Erfüllung bei einem Kaufvertrag nach § 433 BGB dann ein, wenn der Schuldner dem Gläubiger das Eigentum an der Kaufsache überträgt und den Besitz an dem Kaufgegenstand verschafft hat.

Unmöglichkeit der Leistung

Die Unmöglichkeit der Leistung (auch: Ausschluss der Leistungspflicht) ist im § 275 BGB gesetzlich geregelt. Unmöglichkeit ist die dauerhafte, unüberwindbare Nichterbringbarkeit der Leistung. Der § 275 BGB differenziert zwischen der objektiven (für jedermann unmöglich) und der subjektiven (nur für den Schuldner unmöglich) Unmöglichkeit. Zudem umfasst der § 275 Absatz 1 BGB die anfängliche und die nachträgliche Unmöglichkeit. Diese Differenzierung ist lediglich für den Schadensersatzanspruch von Bedeutung.

Die anfängliche Unmöglichkeit tritt vor Vertragsschluss ein und die nachträgliche Unmöglichkeit nach Vertragsschluss. Der § 311a Absatz 2 BGB kommt im Falle der anfänglichen Unmöglichkeit zum Tragen und die §§ 280 Absatz 1 und 3 in Verbindung mit § 283 BGB stellen die Anspruchsgrundlagen für die nachträgliche Unmöglichkeit dar.

Der § 275 BGB unterscheidet zudem zwischen der rechtlichen Unmöglichkeit (Absatz 1), der wirtschaftlichen Unmöglichkeit (Absatz 2) und der persönlichen Unmöglichkeit (Absatz 3). Sowohl Absatz 2 als auch Absatz 3 stellen rechtsvernichtende Einwendungen dar.

Ein bekanntes Beispiel für die wirtschaftliche Unmöglichkeit beschreibt der Ring auf dem Meeresgrund-Fall: Die Kosten für die Bergung eines Ringes auf dem Meeresgrund wären unverhältnismäßig hoch („grobes Missverhältnis“) gegenüber dem Wert des Ringes.

Für die persönliche Unmöglichkeit gibt es den berühmten Fall der Opernsängerin, die nicht auftreten kann, weil ihr Kind sehr schwer erkrankt ist.
Erlöschensgründe von Schuldverhältnissen | Schuldrecht - Allgemeiner Teil

Rücktritt

Einen weiteren Erlöschensgrund stellt das Rücktrittsrecht dar. Es gibt vertragliche und gesetzliche Rücktrittsrechte. Der Rücktritt stellt ebenfalls ein Gestaltungsrecht dar, es bedarf somit einer ausdrücklichen Rücktrittserklärung. Der § 346 Absatz 1 BGB sieht als Rechtsfolge für einen Rücktritt vor, die empfangene Leistung zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Für einen wirksamen Rücktritt bedarf es eines Rücktrittsrechts und einer Rücktrittserklärung.

Widerruf

Der Widerruf nach § 355 BGB ist von dem Rücktritt zwingend zu unterscheiden. Das Widerrufsrecht dient dem Schutz des Verbrauchers (§ 13 BGB) vor schnellen Vertragsabschlüssen mit Unternehmern (§ 14 BGB). Ein Widerruf ist nur bei Verbraucherverträgen möglich. Allerdings stellt auch der Widerruf ein Gestaltungsrecht dar, welches eine Erklärung voraussetzt. Ein wirksamer Widerruf setzt ein Widerrufsrecht und eine Widerrufserklärung innerhalb der Widerrufsfrist von zwei Wochen (§ 355 Absatz 2 BGB) voraus.

Weiterführende Artikel

Bitte bewerten (1 - 5):

Der Artikel Erlöschensgründe von Schuldverhältnissen
befindet sich in der Kategorie:
Schuldrecht (allgemeiner Teil)