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Vfg

Die Abkürzung Vfg steht für Verfügung.

Im Verwaltungsrecht bezeichnet man mit Verfügung eine Maßnahme oder Entscheidung einer Behörde.

Diese kann, in Form eines Bescheids, nach außen gegeben werden, oder als Büroverfügung Anweisungen für den innerdienstlichen Betrieb enthalten.

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