🏠 » Lexikon » V » Verein

Verein

Ein Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss natürlicher oder juristischer Personen unter einem Namen und zu bestimmten Zwecken (z. B. der Sportverein, um Sport zu treiben, oder der Schachverein, um Schach zu spielen).

Der Verein ist ein selbstständiges Rechtssubjekt und in seiner Existenz nicht an bestimmte Mitglieder gebunden. Zu unterschieden ist zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Vereinen:

Der rechtsfähige Verein muss mindestens sieben Mitglieder umfassen, eine schriftliche fixierte Vereinssatzung besitzen und ins Vereinsregister eingetragen sein. Der rechtsfähige Verein kann ein nichtwirtschaftlicher Verein (auch Idealverein) oder ein wirtschaftlicher Verein sein. Der nicht wirtschaftliche Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke (z.B. der Schachverein). Seine Vereinssatzung muss neben dem Namen, Zweck und Sitz des Vereins auch Bestimmungen über die Bildung des Vorstands, die Durchführung von Mitgliederversammlungen, den Ein- bzw. Austritt von Mitgliedern sowie die Höhe und Erhebung des Vereinsbeitrages enthalten.

Der nicht wirtschaftliche Verein erlangt seine Rechtsfähigkeit durch Eintrag ins Vereinsregister und führt den Zusatz e.V. Dem wirtschaftlichen Verein geht es um die Erzielung von Gewinn. Auch er muss eine Satzung besitzen. Seine Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand, der den Verein nach innen hin leitet und nach außen hin vertritt. Seine Rechtsfähigkeit erlangt der wirtschaftliche Verein durch staatliche Verleihung.

Der nicht rechtsfähige Verein wird nicht ins Vereinsregister eingetragen. Für ihn gelten die Regelungen über die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR). In vielen Fällen werden jedoch auch hier die Vorschriften für den rechtsfähigen Verein angewandt. Ein Beispiel für nicht rechtsfähige Vereine sind die Gewerkschaften.

Bitte bewerten (1 - 5):

Der Artikel Verein
befindet sich in der Kategorie:
Rechtslexikon