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Urkundenverfahren

Das Urkundenverfahren im deutschen Zivilrecht ist in den §§ 592 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) gesetzlich geregelt.

Es dient der vereinfachten Titulierung evidenter (= also keines Beweises bedürfend) Geldforderungen.

Sinnvoll ist ein Urkundenverfahren immer dann, wenn der Kläger seinen Anspruch  durch Urkunden beweisen kann.

Urkundenverfahren – Welche Voraussetzung müssen erfüllt sein?

Zulässigkeit

Grundsätzlich müssen die allgemeinen Zulässigkeitskriterien, wie für jede andere zivilrechtliche Klage auch, erfüllt sein.

Beachtlich ist, dass die Klage nur auf die Zahlung von Geld gerichtet sein darf (§ 592 ZPO) und die zugrundeliegenden Tatsachen müssen mittels Urkunden bewiesen werden (§ 595 Abs. 3 ZPO). Die Urkunden müssen nicht im Original vorgelegt werden. Es reicht aus, dass eine Abschrift vorgezeigt wird (§ 593 Abs. 2 ZPO).

In der Klageschrift muss klar hervorgehoben werden, dass es sich um einen Urkundenprozess handeln soll (§ 593 Abs. 1 ZPO).

Nachverfahren

Ergeht ein Vorbehaltsurteil in einem Urkundenverfahren, dann bleibt der Rechtsstreit anhängig (§ 600 Abs. 1 ZPO). Eine Fortsetzung erfolgt dann im Wege des sogenannten Nachverfahrens. Bei dem Nachverfahren finden die allgemeinen Vorschriften der §§ 253 ff. ZPO Anwendung.

Vor- und Nachteile

Ein Vorteil des Urkundenverfahrens ist, dass der Kläger schnell zu einem vollstreckbaren Titel kommen kann. Zudem ist das Verfahren von Vorteil, wenn es dem Kläger um eine zügige Vollstreckung ankommt, zum Beispiel, weil es auch noch andere Gläubiger gibt.

Von großer praktischer Relevanz ist der Nachteil, dass das Urkundenverfahren unter dem Vorbehalt eines Nachverfahrens steht. Für den Kläger ist insoweit beachtenswert, dass das Klageverfahren im Falle eines Nachverfahrens kostspieliger für ihn werden kann.

Wiederklagen sind in einem Urkundenverfahren gemäß § 595 Abs. 1 ZPO nicht zulässig.

Urkundenverfahren Definition & Erklärung | Rechtslexikon

Urkundenverfahren – Definition & Erklärung – Zusammenfassung

Im Zusammenhang mit dem Urkundenverfahren sind folgende Aspekte in Erinnerung zu behalten:

  • ist in den §§ 592 ff. ZPO geregelt
  • nur zulässig bei Klagen, die auf Zahlung von Geld gerichtet sind
  • Anspruch muss durch Urkunden bewiesen werden
  • Urkunden brauchen nur in Form einer Abschrift vorgelegt werden

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