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Urhebergesetz

Das Urhebergesetz (UrhG) besteht aus insgesamt 143 Paragraphen und einer Anlage zu 61a UrhG. Zudem untergliedert es sich in fünf Teile. Diese sind das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, besondere Bestimmungen für Filme, gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, den Anwendungsbereich und Übergangs- und Schlussbestimmungen.

Für das Verständnis des Urheberrechts sind der Aufbau und die Struktur des Gesetzes ausschlaggebend.

Das Urheberrecht gehört zu den eher jüngeren Rechtsgebieten. Erst mit der Erfindung des Buchdrucks durch Johannes Gutenberg Mitte des 15. Jahrhunderts kam es zu unerwünschten Nachdrucken und dem Bestreben die eigenen Werke vor Kopien schützen zu wollen.

Sehr viel später, im Jahre 1810, führte Baden als erstes deutsches Land ein Urheberrecht ein. Im Jahre 1837 trat dann in Preußen das erste deutsche Urhebergesetz in Kraft.

Aufbau und Struktur des Urhebergesetzes

Teil 1 – Urheberrecht

Der erste Teil umfasst die §§ 1- 69g UrhG. Er regelt unter anderem, was ein Werk (§ 2 UrhG)  ist und wer als Urheber (§§ 7 ff. UrhG) anzusehen ist.

Teil 2 – verwandte Schutzrechte

Der zweite Teil regelt die verwandten Schutzrechte. Er reicht von § 70 bis § 87h UrhG. Unter die verwandten Schutzrechte fallen zum Beispiel die Lichtbilder nach § 72 UrhG oder die Rechte des Datenbankherstellers gemäß §§ 87 a ff. UrhG.

Teil 3 – besondere Bestimmungen für Filme

Der dritte Teil trifft Regelungen für Filmwerke. Er reicht von § 88 bis § 95 UrhG.

Teil 4 – gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Der vierte Teil umfasst die §§ 95a bis 119 UrhG. Er regelt wichtige Ansprüche, so zum Beispiel den Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz nach § 97 UrhG oder aber die Entschädigung gemäß § 100 UrhG.

Zudem normiert er die Verjährungsregelungen nach § 102 UrhG. Auch Normen für den Rechtsweg (§ 104 UrhG) und den Gerichtsstand (§ 104a UrhG) sind im vierten Teil zu finden.

Teil 5 – Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Im fünften Teil des UrhG sind die restlichen Paragraphen von § 120 bis § 143 UrhG und die Anlage zu § 61a UrhG zu finden.

Urhebergesetz einfach und verständlich in einem Überblick erklärt

Urhebergesetz Definition & Erklärung | Rechtslexikon

Urhebergesetz – Definition & Erklärung – Zusammenfassung

Folgende Punkte sollten beim Urhebergesetz immer bedacht werden:

  • UrhG ist ein relativ neues Rechtsgebiet
  • es beinhaltet 143 Paragraphen
  • es untergliedert sich in fünf Teile

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