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Unmöglichkeit

Die Unmöglichkeit ist die Unfähigkeit eines Schuldners, seine Verpflichtungen aus einem Vertrag zu erfüllen (z. B. die Unmöglichkeit einer Bezahlung der Ware seitens des Käufers oder der Lieferung der Ware durch den Verkäufer).

Zwei Arten von Unmöglichkeit sind zu unterscheiden:

Die anfängliche Unmöglichkeit, bei der die Verpflichtung von Anfang an nicht erfüllt werden konnte. Dabei spricht man von objektiver Unmöglichkeit, wenn kein Mensch in der Lage gewesen wäre, die geforderten Leistungen zu erfüllen (z. B. die vertraglich vereinbarte Lieferung des Originals der Mona Lisa). In diesem Fall ist der Vertrag nichtig. Bei subjektiver Unmöglichkeit liegt ein grundsätzliches Unvermögen des Schuldners vor (z. B. er verkauft eine Sache, die ihm gar nicht gehört). In diesem Fall haftet der Schuldner dem Gläubiger gegenüber für die Nichterfüllung der Leistung. Der Gläubiger kann vom Vertrag zurücktreten und gegebenenfalls Schadensersatz verlangen.

Die nachträgliche Unmöglichkeit, die nach Abschluss des Vertrages eintritt (z. B. wenn die gekaufte Ware kurz vor der Übergabe durch einen Brand vernichtet wird). Wurde die Unmöglichkeit in diesem Fall weder vom Schuldner noch vom Gläubiger verursacht (z. B. ein Dritter hat den Brand gelegt), so sind beide von ihren Leistungspflichten befreit. Hat dagegen der Gläubiger die Unmöglichkeit zu vertreten, so wird nur der Schuldner von seiner Leistungspflicht befreit (hier der Warenlieferung), während der Gläubiger weiterhin zur Erbringung seiner Leistung verpflichtet ist (hier der Geldzahlung). Hat schließlich der Schuldner die nachträgliche Unmöglichkeit zu verantworten, so hat der Gläubiger ihm gegenüber einen Anspruch auf Schadensersatz.

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