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Tatbestandsirrtum

Bei einem Tatbestandsirrtum kennt der Täter bei Begehung der Tat einen Umstand nicht, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Hinsichtlich dieses Tatbestandes handelt der Täter dann nicht vorsätzlich (§ 16 Abs. 1 StGB). Folglich wird der Tatbestandsirrtum im Prüfungsstandort des subjektiven Tatbestandes eingeordnet.

Der Tatbestandsirrtum kann sich entweder auf deskriptive oder normative Merkmale beziehen. Ein deskriptives Merkmal ist allein durch seine Wortbedeutung verständlich (Beispiele: Mensch oder Sache). Hingegen bedarf ein normatives Merkmal eines Tatbestandes einer rechtlichen Würdigung (Beispiele: fremd oder rechtswidrig).

Abzugrenzen ist der Tatbestandsirrtum von dem Verbotsirrtum nach § 17 StGB. Dabei irrt der Täter nicht über Umstände des Tatbestandes, sondern über die rechtliche Beurteilung einer strafrechtlichen Norm.

Was ist ein Tatbestandsirrtum? - Formen des Tatbestandsirrtums

Der Tatbestandsirrtum kann in unterschiedlichen Formen auftreten. Die drei häufigsten Sonderformen des Tatbestandsirrtums sind:

  1. Error in persona vel objecto
  2. Aberatio ictus
  3. Irrtum über normative Tatbestandsmerkmale.

1. Error in persona vel objecto (Objektsverwechslung)

Eine Objektsverwechslung liegt vor, wenn der Täter eine anvisierte Person oder ein anvisiertes Objekt verletzt/trifft, allerdings eine andere Person oder ein anderes Objekt verletzen/treffen wollte (= Definition).

Die Rechtsfolge hängt davon ab, ob das anvisierte Objekt tatbestandlich gleichwertig oder nicht ist. Ein tatbestandlich gleichwertiges Tatobjekt sind zum Beispiel zwei Menschen. In einem solchen Fall handelt es sich um einen bloßen Motivirrtum, der unbeachtlich ist. Sind beide Tatobjekte nicht gleichwertig, so zum Beispiel bei einem Menschen und einer Sache, so ist der Irrtum beachtlich. Hinsichtlich des gewollten Objekts lieg ein Versuch und hinsichtlich des getroffen Objekts liegt eine Fahrlässigkeit vor.

Beispiel für ein tatbestandlich gleichwertiges Objekte: A wirft mit einem Ziegelstein nach einer Person, die er für B hält. In Wahrheit handelt es sich um den Z.

Beispiel für tatbestandlich nicht gleichwertiges Objekte: Jäger A zielt in einem Wald auf einen Umriss, den er für ein Wildschwein hält. In Wirklichkeit handelt es sich um den Fußgänger B.

2. Aberatio ictus (Fehlgehen der Tat)

Ein Fehlgehen der Tat ist gegeben, wenn der Täter nicht die anvisierte Person oder das anvisierte Objekt trifft, sondern eine andere Person/ ein anderes Objekt trifft. Die herrschende Meinung (h.M.) sieht hinsichtlich des getroffenen Objekts eine Fahrlässigkeitstat und hinsichtlich des eigentlich anvisierten Objekts eine Versuchstat.

Beispiel für ein Fehlgehen der Tat: A zielt mit einem Jagdgewähr auf den B. Das Gewähr hat jedoch eine kleine Krümmung und der A trifft stattdessen den C.

3. Irrtum über normative Tatbestandsmerkmale

Der Täter irrt sich über den Bedeutungsinhalt eines Tatbestandsmerkmals. Ein Irrtum wird jedoch dann verneint, wenn in Folge einer sogenannten Parallelwertung in der Laiensphäre, der Täter den rechtlich-sozialen Bedeutungsinhalt des Tatumstandes hätte richtig erfassen können.

Beispiel für einen unbeachtlichen Irrtum normativer Tatbestandsmerkmale: Der Gast A entfernt von den Strichen, welche die Bedienung B des Lokales auf den Bierdeckel macht um die Anzahl der getrunkenen Biere festzuhalten (= Urkunde i.S.d. § 267 StGB), 2 Striche, damit er weniger bezahlen muss. Anschließend beruft er sich darauf, dass er niemals gedacht hätte, dass der Bierdeckel mit den Strichen eine Urkunde sei. Die Behauptung des A ist vorliegend jedoch unerheblich, da er den Bedeutungsgehalt infolge der Parallelwertung in der Laiensphäre richtig erfasst hat. Er hatte die Striche schließlich in der Absicht entfernt, um weniger zahlen zu können. Somit war er sich der Bedeutung der Striche auf dem Bierdeckel (= Nachweis der getrunkenen Biere) bewusst.
Tatbestandsirrtum Definition & Erklärung | Rechtslexikon

Tatbestandsirrtum - Definition & Erklärung - Zusammenfassung

Im Rahmen des Tatbestandsirrtums sind folgende Punkte zu merken:

  • 16 StGB regelt den Tatbestandsirrtum
  • Definition: Irrtum über ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal
  • Prüfung des Tatbestandsirrtums erfolgt im Rahmen des subjektiven Tatbestandes
  • Abgrenzung zum Verbotsirrtum nach § 17 StGB
  • Sonderformen: Fehlgehen der Tat oder Irrtum über normative Tatbestandsmerkmale

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