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Nachlassverwaltung

Die Nachlassverwaltung ist in den §§ 1981 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) normiert. Bei der Nachlassverwaltung nach § 1975 BGB  handelt es sich um eine Art der Nachlasspflegschaft.

Die Nachlassverwaltung gehört zum Erbrecht und damit dem fünften und letzten Buch des BGB.

Nachlasssachen fallen zum Großteil unter das Aufgabengebiet des Rechtspflegers. Die genauen Aufgaben ergeben sich aus dem § 3 des Rechtspflegergesetzes (RPflG). Das Verfahrensrecht in Nachlassangelegenheiten unterfällt dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) und der Zivilprozessordnung (ZPO). Aber auch die Insolvenzordnung (InsO) oder die Grundbuchordnung (GBO) können in Einzelfällen relevant werden.

Wie funktioniert eine Nachlassverwaltung?

Gemäß § 1981 BGB kann der Antrag auf Nachlassverwaltung sowohl von dem Erben (Absatz 1) als auch von den Nachlassgläubigern (Absatz 2) gestellt werden. Diese Unterscheidung ist wichtig, da der Antrag von den Nachlassgläubigern einiger weiterer Voraussetzungen bedarf, als der des Erben. Für die Antragsberechtigung des Erben reicht es aus, dass der Nachlass unübersichtlich ist oder eine drohende Überschuldung im Raum steht. Hingegen erfordert der Antrag eines Nachlassgläubigers eine Glaubhaftmachung einer Gefährdungslage der Befriedigung der Gläubigerforderung.

Nachlassverwaltung Definition & Erklärung | Rechtslexikon
Gemäß § 1982 BGB kann ein Antrag auf Nachlassverwaltung abgelehnt werden, wenn eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist. Bei der Prüfung zur Anordnung der Nachlassverwaltung hat das Nachlassgericht zuvor zu prüfen, ob der Nachlass in der Lage ist, die Kosten des Nachlassverfahrens zu decken.

Sollte der Antrag des Erben auf Nachlassverwaltung mangels Masse abgelehnt werden, kann der Erbe den Nachlassgläubigern die Dürftigkeitseinrede gemäß § 1990 BGB entgegenhalten.

Sollte es zu der Anordnung der Nachlassverwaltung kommen, dann muss das Nachlassgericht die Anordnung nach § 1983 BGB bekannt machen.

Der Erbe verliert dann die Verfügungsgewalt über den Nachlass. Diese wird ab der Anordnung von dem Nachlassverwalter ausgeführt.

Nachlassverwaltung – Definition & Erklärung – Zusammenfassung

Folgende Punkte sind im Rahmen der Nachlassverwaltung zu beachten:

  • Nachlassverwaltung ist gesetzlich fixiert (§§ 1981 ff. BGB)
  • Antrag ist zwingend erforderlich
  • dient sowohl der Beschränkung der Erbenhaftung als auch dem Schutz der Nachlassgläubiger
  • nach § 1982 BGB kann der Antrag auf Nachlassverwaltung mangels Masse abgelehnt werden

Nachlassverwaltung Definition & Erklärung | Rechtslexikon

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