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Rechtsfähigkeit in Deutschland

Rechtsfähigkeit bedeutet, dass jemand Inhaber von Rechten und Adressat von Pflichten sein kann.  Gemäß § 1 BGB beginnt die Rechtsfähigkeit mit der Vollendung der Geburt. Grundsätzlich gilt im Zivilrecht, dass mit dem vollständigen Austritt des Kindes aus dem Mutterleib von der Vollendung der Geburt zu sprechen ist. Eine vollständige Trennung des Kindes vom Mutterleib ist dafür nicht notwendig.

Die Rechtsfähigkeit endet mit dem Tod. Dies folgt aus dem Umkehrschluss aus dem § 1922 BGB. Der Tod tritt mit dem Hirntod ein.

Sonderfälle befinden sich im § 844 Abs. 2 Satz 2 und § 1923 Abs. 2 BGB. Nach § 1923 Abs. 2 BGB gilt als vor dem Erbfall geboren, wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war. Im § 844 Abs. 2 Satz 2 BGB steht eine ähnliche Regelung, welche bei der Tötung eines Menschen, der zum Unterhalt verpflichtet war, zum Tragen gelangt.

Ebenfalls können juristische Personen (z.B. AG oder GmbH) Träger von Rechten und Pflichten sein.

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