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Verteidigungshandlung bei Notwehr

Eine Notwehrhandlung muss eine Verteidigungshandlung sein. Notwehr setzt damit  voraus, dass sich die Handlung des Täters ausschließlich gegen Rechtsgüter des Angreifers richtet. Eingriffe in Rechte und Rechtsgüter dritter, unbeteiligter Personen gibt das Notwehrrecht demzufolge nicht; dazu kann sich der Täter gegebenenfalls  auf die schwächeren Notstandsregeln berufen.

Notwehr hat keine Drittwirkung!

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Notwehr gemäß § 32 StGB