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Gesetzgebungsverfahren in Deutschland

Das (förmliche) Gesetzgebungsverfahren ist in den Art. 76 ff. GG zu finden.

Die Gesetzgebungszuständigkeit ist in den Art. 70 ff. GG verankert. Nach Art. 30, 70 Abs. 1 GG haben grundsätzlich die Länder die Gesetzgebungszuständigkeit, es sei denn, dass das GG dem Bund die Zuständigkeit verleiht.

Der Art. 73 GG listet die Bereiche auf, für die der Bund die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit besitzt. Nach Art. 72 Abs. 1 GG versteht man unter der konkurrierenden Gesetzgebung, dass die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung besitzen, solange und soweit der Bund nicht von seiner Zuständigkeit Gebrauch macht.

Ein Gesetzgebungsverfahren unterteilt sich in drei Teile:

  1. Einleitungsverfahren
  2. Hauptverfahren
  3. Abschlussverfahren

Das Einleitungsverfahren beginnt mit der Gesetzesinitiative gemäß Art. 76 Abs. 1 GG. Nur der Bundestag, die Bundesregierung und der Bundesrat können eine Gesetzesinitiative ergreifen. Vor der Einbringung der Initiative in den Bundestag muss die Bundesregierung nach Art. 76 Abs. 2 GG dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Dieses Verfahren nennt man auch Vorverfahren.

Das Hauptverfahren setzt sich aus dem Gesetzesbeschluss und der Mitwirkung des Bundesrates zusammen. Bundesgesetze werden nach Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG vom Bundestag beschlossen. In der Regel ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen für den Gesetzesbeschluss ausreichend (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG). Der Bundesrat hat nach Art. 77 Abs. 2 bis 4 GG ein Mitwirkungsrecht. Dabei muss zwischen Zustimmungs- und Einspruchsgesetzen unterschieden werden. Danach richtet sich der Einfluss des Bundesrates. Zustimmungsgesetze sind Gesetze, die im GG als solche benannt werden und die Zustimmung des Bundesrates erfordern. Einspruchsgesetze sind die Regel und bieten dem Bundesrat die Möglichkeit Einspruch gegen eine Gesetzesvorlage einzulegen.
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Schließlich muss ein Gesetz ausgefertigt und verkündet werden (Art. 82 Abs. 1 GG). Diese Aufgabe kommt dem Bundespräsidenten zu.

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