Insichgeschäft
Ein Insichgeschäft ist ein Geschäft, das jemand mit sich selbst als Vertreter von zwei verschiedenen Personen oder in eigenen Namen bei gleichzeitiger selbständiger Vertretung eines Geschäftspartners abschließt.
Grundsätzlich sind Insichgeschäfte verboten, es sei denn, dass die Vertragspartner das Selbstkontrahieren gestattet haben. Insichgeschäfte sind üblich beim Girosammelverkehr im Wertpapiergeschäft sowohl bei Zwischenverwahrern als auch beim Kassenverein.
Im Effektenkommissionsgeschäft der Banken ist es möglich, vorliegende Kauf- und Verkaufaufträge durch Insichgeschäfte auszugleichen, evtl. auch durch Übernahme in den eigenen oder durch Hergabe aus dem eigenen Bestand.