🏠 » Lexikon » A » Actus curiae neminem gravabit

Actus curiae neminem gravabit

Der lateinische Satz Actus curiae neminem gravabit bedeutet übersetzt Das Handeln des Gerichts wird niemanden beschweren. Niemand wird dadurch einen Nachteil erleiden, dass er sich nicht selbst helfen darf, sondern, um sein Recht zu suchen, sich dem Gericht unterwerfen muss. Verzögerungen bei der Rechtsdurchsetzung werden durch Nutzungsentgelte oder Prozesszinsen ausgeglichen.

Bitte bewerten (1 - 5):

Der Artikel Actus curiae neminem gravabit
befindet sich in der Kategorie:
Rechtslexikon