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Sachenrecht

Das Sachenrecht ist in den §§ 854 bis 1296 BGB geregelt. Es trifft Aussagen, die die Rechtsbeziehungen an Sachen betreffen. Weitere Regelungen allgemeiner Art, z.B. was eine Sache (§ 90 BGB) oder Zubehör (§ 97 BGB) ist, finden sich im Allgemeinen Teil des BGB. Sachen können sowohl beweglich als auch unbeweglich sein.

Die für das Sachenrecht prägenden Grundbegriffe lassen sich anhand der zu prüfenden Anspruchsgrundlage des § 985 BGB (= Herausgabeanspruch) erklären.

Nach § 985 BGB kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen. Folglich müssen drei Tatbestandsmerkmale (Eigentümer, Besitzer und der Besitzer darf kein Recht zum Besitz nach § 986 BGB haben) vorliegen, damit die Rechtsfolge (Herausgabe der Sache) eintritt.

Unter Eigentum versteht man die rechtliche Beziehung zwischen einer Person und einer Sache.

Der Besitz bezeichnet die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache.

Das Eigentum an einer Sache kann auf verschiedene Arten von einer Person auf eine andere Person übergehen. Ein wesentlicher Erwerbstatbestand ist der § 929 BGB. Dabei handelt es sich, um die rechtsgeschäftliche Übereignung einer Sache. Gemäß § 929 BGB bedarf es dafür einer Einigung, einer Übergabe der Sache und der Berechtigung des Veräußerers.
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